Bundesland

Kärnten

Kurztitel

Kärntner Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2011 - K-ElWOG

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 10/2012 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 19/2019

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 39,

Inkrafttretensdatum

01.03.2012

Außerkrafttretensdatum

31.03.2019

Abkürzung

K-ElWOG

Index

87 Berg- und Energierecht

Text

Paragraph 39,

Vertikal integrierte Unternehmen

  1. Absatz einsDie Behörde hat sicherzustellen, dass ein Verteilernetzbetreiber, der Teil eines vertikal integrierten Unternehmens ist (Paragraph 34, Absatz eins, Litera f,), diesen Umstand nicht zur Verzerrung des Wettbewerbs nutzen kann. Durch die Maßnahmen gemäß Absatz 2 und 3 ist zu gewährleisten, dass vertikal integrierte Verteilernetzbetreiber in ihrer Kommunikations- und Markenpolitik dafür Sorge tragen, dass eine Verwechslung in Bezug auf die eigene Identität der Versorgungssparte des vertikal integrierten Unternehmens ausgeschlossen ist. Der Name des Verteilernetzbetreibers hat jedenfalls einen Hinweis auf die Verteilertätigkeit zu enthalten.
  2. Absatz 2Der Gleichbehandlungsbeauftragte des Verteilernetzbetreibers ist in Ausübung seiner Aufgaben weisungsfrei und unabhängig. Er kann nur nach vorheriger Zustimmung der Behörde abberufen werden.
  3. Absatz 3Dem Gleichbehandlungsbeauftragten ist Zugang zu allen einschlägigen Daten sowie allen Informationen zu gewähren, über die der Verteilernetzbetreiber und etwaige verbundene Unternehmen verfügen und die der Gleichbehandlungsbeauftragte benötigt, um seine Aufgaben zu erfüllen. Ihm ist Zugang zu Geschäftsräumen des Verteilernetzbetreibers zu gewähren.
  4. Absatz 4Die Behörde hat allfällige Verstöße von Verteilerunternehmen gegen Paragraph 34, sowie gegen die Absatz eins bis 3 unverzüglich der Regulierungsbehörde mitzuteilen.

Im RIS seit

29.02.2012

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2019

Gesetzesnummer

20000239

Dokumentnummer

LKT40007002