Absatz einsDie Behörde hat sicherzustellen, dass ein Verteilernetzbetreiber, der Teil eines vertikal integrierten Unternehmens ist (Paragraph 34, Absatz eins, Litera f,), diesen Umstand nicht zur Verzerrung des Wettbewerbs nutzen kann. Durch die Maßnahmen gemäß Absatz 2 und 3 ist zu gewährleisten, dass vertikal integrierte Verteilernetzbetreiber in ihrer Kommunikations- und Markenpolitik dafür Sorge tragen, dass eine Verwechslung in Bezug auf die eigene Identität der Versorgungssparte des vertikal integrierten Unternehmens ausgeschlossen ist. Der Name des Verteilernetzbetreibers hat jedenfalls einen Hinweis auf die Verteilertätigkeit zu enthalten.