Kurztitel

Kärntner Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2011 - K-ElWOG

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 10/2012

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 38,

Inkrafttretensdatum

01.03.2012

Text

Paragraph 38,

Geschäftsführer

  1. Absatz einsSoweit sich nicht aus Paragraph 34, Absatz 4, lit. B Ziffer 2, eine Verpflichtung dazu ergibt, steht es dem Verteilernetzbetreiber oder Pächter frei, für die Ausübung des Rechtes zum Netzbetrieb einen oder mehrere Geschäftsführer zu bestellen. Diese sind der Behörde gegenüber an Stelle des Netzbetreibers oder des Pächters für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes verantwortlich. Wenn mehrere Geschäftsführer bestellt werden und jedem ein klar abgegrenzter Aufgabenbereich zugewiesen wird, trägt jeder Geschäftsführer lediglich für seinen Aufgabenbereich die Verantwortung. Der Netzbetreiber oder Pächter bleibt insoweit verantwortlich, als er Rechtsverletzungen eines Geschäftsführers wissentlich duldet oder es bei der Auswahl des Geschäftsführers an der erforderlichen Sorgfalt fehlen hat lassen.
  2. Absatz 2Die Bestellung eines Geschäftsführers bedarf der Genehmigung der Behörde. Diese ist zu erteilen, wenn der Geschäftsführer
    1. Litera a
      die gemäß Paragraph 34, Absatz 4, Litera a, erforderlichen persönlichen Voraussetzungen erfüllt sowie fachlich befähigt und auch tatsächlich in der Lage ist, die mit dieser Funktion verbundenen Aufgaben wahrzunehmen;
    2. Litera b
      seiner Bestellung nachweislich zugestimmt hat und
    3. Litera c
      über eine seiner Verantwortung entsprechende Anordnungsbefugnis verfügt.
  3. Absatz 3Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn der Geschäftsführer die Voraussetzungen nach Absatz 2, nicht mehr erfüllt. Der Netzbetreiber oder Pächter hat den Wegfall dieser Voraussetzungen sowie das Ausscheiden eines Geschäftsführers aus seiner Funktion unverzüglich der Behörde anzuzeigen.
  4. Absatz 4Besteht nach Paragraph 34, Absatz 4, Litera b, Ziffer 2, eine Verpflichtung zur Bestellung eines Geschäfts-führers, so hat der Netzbetreiber oder der Pächter unverzüglich, längstens jedoch innerhalb eines Monats, nachdem der Geschäftsführer aus seiner Funktion ausgeschieden oder die Genehmigung seiner Bestellung widerrufen worden ist, eine andere geeignete Person zum Geschäftsführer zu bestellen und dafür die Genehmigung der Behörde zu beantragen.