(3)Absatz 3Sofern für die Netzengpassbeseitigung im Sinne des Abs. 2 lit. e erforderlich, schließt der Regelzonenführer, in Abstimmung mit den betroffenen Betreibern von Verteilernetzen, mit den Erzeugern Verträge, wonach diese zu Leistungen (Erhöhung oder Einschränkung der Erzeugung, Veränderung der Verfügbarkeit von Erzeugungsanlagen) gegen Ersatz der wirtschaftlichen Nachteile und Kosten, die durch diese Leistungen verursacht werden, verpflichtet sind. Dabei ist Erzeugungsanlagen, in denen erneuerbare Energiequellen eingesetzt werden, der Vorrang zu geben und sicherzustellen, dass bei Anweisungen gegenüber Betreibern von KWK-Anlagen die Sicherheit der Fernwärmeversorgung nicht gefährdet wird. Bei der Bestimmung der Systemnutzungsentgelte sind den Regelzonenführern die Aufwendungen, die ihnen aus der Erfüllung dieser Verpflichtungen entstehen, anzuerkennen. Sofern für die Netzengpassbeseitigung im Sinne des Absatz 2, Litera e, erforderlich, schließt der Regelzonenführer, in Abstimmung mit den betroffenen Betreibern von Verteilernetzen, mit den Erzeugern Verträge, wonach diese zu Leistungen (Erhöhung oder Einschränkung der Erzeugung, Veränderung der Verfügbarkeit von Erzeugungsanlagen) gegen Ersatz der wirtschaftlichen Nachteile und Kosten, die durch diese Leistungen verursacht werden, verpflichtet sind. Dabei ist Erzeugungsanlagen, in denen erneuerbare Energiequellen eingesetzt werden, der Vorrang zu geben und sicherzustellen, dass bei Anweisungen gegenüber Betreibern von KWK-Anlagen die Sicherheit der Fernwärmeversorgung nicht gefährdet wird. Bei der Bestimmung der Systemnutzungsentgelte sind den Regelzonenführern die Aufwendungen, die ihnen aus der Erfüllung dieser Verpflichtungen entstehen, anzuerkennen.