Kurztitel

Kärntner Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2011

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 10/2012

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23,

Inkrafttretensdatum

01.03.2012

Text

Paragraph 23,

Lastprofile

  1. Absatz einsDie Netzbetreiber haben
    1. Litera a
      für Endverbraucher, die an die Netzebenen „Umspannung von Mittel- zu Niederspannung“ und „Niederspannung“ (Paragraph 63, Ziffer 6 und 7 des Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetzes 2010) angeschlossen sind und weniger als 100.000 kWh Jahresverbrauch oder weniger als 50 kW Anschluss­leistung aufweisen, und
    2. Litera b
      für Einspeiser mit weniger als 100.000 kWh jährlicher Einspeisung oder weniger als 50 kW Anschlussleistung

    standardisierte Lastprofile zu erstellen, wobei auch die Form der Erstellung und Anpassung (synthetisch, analytisch) der standardisierten Lastprofile zu bestimmen ist.

  2. Absatz 2Die standardisierten Lastprofile sind durch die Netzbetreiber in geeigneter Form zu veröffentlichen.
  3. Absatz 3Nähere Regelungen über die standardisierten Lastprofile sind in den Allgemeinen Bedingungen (Paragraph 24, Absatz eins,) zu treffen wobei die Netzbetreiber einer Regelzone ihre Allgemeinen Bedingungen aufeinander abzustimmen haben.