Absatz einsDie Netzbetreiber haben
- Litera afür Endverbraucher, die an die Netzebenen „Umspannung von Mittel- zu Niederspannung“ und „Niederspannung“ (Paragraph 63, Ziffer 6 und 7 des Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetzes 2010) angeschlossen sind und weniger als 100.000 kWh Jahresverbrauch oder weniger als 50 kW Anschlussleistung aufweisen, und
- Litera bfür Einspeiser mit weniger als 100.000 kWh jährlicher Einspeisung oder weniger als 50 kW Anschlussleistung
standardisierte Lastprofile zu erstellen, wobei auch die Form der Erstellung und Anpassung (synthetisch, analytisch) der standardisierten Lastprofile zu bestimmen ist.