Kurztitel

Kärntner Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2011 - K-ElWOG

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 10/2012

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22,

Inkrafttretensdatum

01.03.2012

Text

3. Hauptstück:

Betrieb von Netzen

1. Abschnitt

Rechte und Pflichten der Netzbetreiber

Paragraph 22,

Geregelter Netzzugang

  1. Absatz einsDie Netzbetreiber sind verpflichtet, den Netzzugangsberechtigten den Netzzugang zu den genehmigten Allgemeinen Bedingungen und von der Regulierungsbehörde bestimmten Systemnutzungsentgelten zu gewähren.
  2. Absatz 2Die Netzzugangsberechtigten gemäß Absatz eins, haben einen Rechtsanspruch, auf Grundlage der genehmigten Allgemeinen Bedingungen und bestimmten Systemnutzungsentgelte von dem in Betracht kommenden Netzbetreiber die Benutzung des Netzes zu verlangen (geregeltes Netzzugangssystem).
  3. Absatz 3Die Bedingungen für den Zugang zum System dürfen nicht diskriminierend sein. Sie dürfen keine missbräuchlichen Praktiken oder ungerechtfertigten Beschränkungen enthalten und nicht die Versorgungssicherheit und die Dienstleistungsqualität gefährden.