Absatz einsDie Netzbetreiber sind verpflichtet, den Netzzugangsberechtigten den Netzzugang zu den genehmigten Allgemeinen Bedingungen und von der Regulierungsbehörde bestimmten Systemnutzungsentgelten zu gewähren.
Kärntner Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2011 - K-ElWOG
LGBl.Nr. 10/2012
Paragraph 22,
01.03.2012