Absatz einsIn Verfahren nach den Paragraphen 11 und 13 kommt die Parteistellung dem Genehmigungswerber oder dem Inhaber der elektrizitätswirtschaftsrechtlichen Genehmigung sowie solchen Nachbarn (Paragraph 8, Absatz 2, Litera c und Absatz 3,) zu, die spätestens in der mündlichen Verhandlung nach Paragraph 8, gegen die Errichtung oder Änderung einer Erzeugungsanlage begründete Einwendungen im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Litera a, erhoben haben.