Bundesland

Kärnten

Kurztitel

Kärntner Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2011 - K-ElWOG

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 10/2012 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 19/2019

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14,

Inkrafttretensdatum

01.03.2012

Außerkrafttretensdatum

31.03.2019

Abkürzung

K-ElWOG

Index

87 Berg- und Energierecht

Text

Paragraph 14,

Beginn und Ende des Betriebes

  1. Absatz einsDer Inhaber der elektrizitätswirtschaftsrechtlichen Genehmigung hat die Fertigstellung der Erzeugungsanlage der Behörde und dem Netzbetreiber, an dessen Netz die Erzeugungsanlage angeschlossen ist, anzuzeigen. Mit dem Einlangen dieser Anzeige bei der Behörde ist der Inhaber der elektrizitätswirtschaftsrechtlichen Genehmigung berechtigt, mit dem Betrieb der Erzeugungsanlage zu beginnen.
  2. Absatz 2Der Inhaber der elektrizitätswirtschaftsrechtlichen Genehmigung hat die Stilllegung der Erzeugungsanlage der Behörde und dem Netzbetreiber, an dessen Netz die Erzeugungsanlage angeschlossen ist, anzuzeigen.

Im RIS seit

29.02.2012

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2019

Gesetzesnummer

20000239

Dokumentnummer

LKT40006977