Absatz einsDer Inhaber der elektrizitätswirtschaftsrechtlichen Genehmigung hat die Fertigstellung der Erzeugungsanlage der Behörde und dem Netzbetreiber, an dessen Netz die Erzeugungsanlage angeschlossen ist, anzuzeigen. Mit dem Einlangen dieser Anzeige bei der Behörde ist der Inhaber der elektrizitätswirtschaftsrechtlichen Genehmigung berechtigt, mit dem Betrieb der Erzeugungsanlage zu beginnen.