Bundesland

Kärnten

Kurztitel

Kärntner Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2011 - K-ElWOG

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 10/2012

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9,

Inkrafttretensdatum

01.03.2012

Außerkrafttretensdatum

14.08.2024

Abkürzung

K-ElWOG

Index

87 Berg- und Energierecht

Text

Paragraph 9,

Vereinfachtes Verfahren

  1. Absatz einsErzeugungsanlagen,
    1. Litera a
      die ausschließlich zur ortsfesten Notstromversorgung bestimmt sind oder
    2. Litera b
      deren elektrische Erzeugungsleistung höchstens 500 kW beträgt,
    sind elektrizitätswirtschaftsrechtlich in einem vereinfachten Verfahren zu genehmigen.
  2. Absatz 2Die Behörde hat das Projekt durch Anschlag in der Gemeinde (Paragraph 41, AVG) mit dem Hinweis bekannt zu geben, dass die Projektunterlagen innerhalb eines bestimmten, vier Wochen nicht überschreitenden Zeitraumes bei der Behörde zur Einsichtnahme aufliegen und dass die Nachbarn innerhalb dieses Zeitraumes Einwendungen im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Litera a, erheben können. Nach Ablauf des im Anschlag angeführten Zeitraumes hat die Behörde unter Bedachtnahme auf die eingelangten Einwendungen der Nachbarn mit Bescheid festzustellen, dass es sich bei dem Projekt um eine Erzeugungsanlage nach Absatz eins, Litera a, oder b handelt, und gegebenenfalls die erforderlichen Auflagen zum Schutz der nach Paragraph 10, Absatz eins, wahrzunehmenden Interessen vorzuschreiben. Dieser Bescheid hat auch die Angaben gemäß Paragraph 11, Absatz eins, zweiter Satz zu enthalten. Können durch Auflagen die nach Paragraph 10, Absatz eins, wahrzunehmenden Interessen nicht ausreichend gewahrt werden, ist der Antrag auf Erteilung der elektrizitätswirtschaftsrechtlichen Genehmigung im Rahmen des vereinfachten Verfahrens mit schriftlichem Bescheid abzuweisen.
  3. Absatz 3Der Bescheid nach Absatz 2, zweiter Satz gilt als Genehmigungsbescheid für die Elektrizitätserzeugungsanlage.
  4. Absatz 4Änderungen einer genehmigten Erzeugungsanlage sind im Rahmen des vereinfachten Verfahrens zu genehmigen, wenn die Erzeugungsanlage einschließlich der geplanten Änderungen die Voraussetzungen nach Absatz eins, Litera a, oder b erfüllt.

Im RIS seit

29.02.2012

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2024

Gesetzesnummer

20000239

Dokumentnummer

LKT40006972