Bundesland

Kärnten

Kurztitel

Kärntner Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung 2000 - K-GFPO

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 67 aus 2000, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 4/2012

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.02.2012

Abkürzung

K-GFPO

Index

66 Feuerpolizei, Feuerwehr, Katastrophenhilfe

Text

Paragraph 13

Lagerung von Heizöl

  1. Absatz eins,Die Lagerung von Heizöl in einer Menge von über 50 Litern in Wohnungen, Büros, Ordinationen und ähnlichen Räumen muss in einem dafür zugelassenen Behälter erfolgen. Bei der Lagerung von Heizöl in einer Gesamtmenge von mehr als 200 Litern
    1. Litera a
      müssen die Behälter in einer öldichten Wanne, deren Fassungsvermögen dem des Lagerbehälters entspricht, aufgestellt werden oder
    2. Litera b
      hat die Lagerung in Doppelwandbehältern zu erfolgen.
  2. Absatz 2,Die Lagerung von Heizöl in Mengen von mehr als 500 Litern hat in einem Brennstofflagerraum zu erfolgen.

Im RIS seit

02.02.2012

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2022

Gesetzesnummer

20000024

Dokumentnummer

LKT40006914