Bundesland

Kärnten

Kurztitel

Kärntner Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung 2000 - K-GFPO

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 67 aus 2000, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 4/2012

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.02.2012

Abkürzung

K-GFPO

Index

66 Feuerpolizei, Feuerwehr, Katastrophenhilfe

Text

2. Abschnitt
Besondere Brandverhütungsmaßnahmen
bei Lagerungen

Paragraph 11

Lagerung brandgefährlicher Stoffe

  1. Absatz eins,Brandgefährliche Stoffe, wie leicht brennbare, leicht entflammbare, leicht entzündliche und selbstentzündliche Stoffe, sind so zu lagern und zu verwahren, daß eine vorhersehbare Gefahr der Entstehung und Ausbreitung eines Brandes vermieden und dessen Bekämpfung nicht erschwert wird.
  2. Absatz 2,Die Lagerung brandgefährlicher Stoffe ist – sofern sie nicht bereits nach Paragraph 10, Absatz 2, verboten ist – in Stiegenhäusern, Zugängen, Durchgängen, in offenen Dachräumen sowie im Nahbereich von Abgasanlagen einschließlich der Verbindungsstücke und Feuerstätten jedenfalls verboten. Dies gilt nicht für die Lagerung von Ernteerzeugnissen in Dachräumen land- und forstwirtschaftlicher Gebäude.
  3. Absatz 3,Für die vorübergehende Lagerung von Verbrennungsrückständen (Asche, Schlacke, Ruß usw.) dürfen innerhalb von Gebäuden nur mit Deckeln versehene Gefäße aus unbrennbarem Material verwendet werden.

Im RIS seit

02.02.2012

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2022

Gesetzesnummer

20000024

Dokumentnummer

LKT40006912