Bundesland

Kärnten

Kurztitel

Kärntner Campingplatzgesetz - K-CPG

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 143/1970 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 77/2011

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9,

Inkrafttretensdatum

01.10.2011

Abkürzung

K-CPG

Index

83 Fremdenverkehr (Fremdenverkehrsabgaben)

Text

Paragraph 9 <, b, r, /, >, eins n, h, a, l, t, der Bewilligung

  1. Absatz einsIn dem Bescheid, mit dem die Errichtung bewilligt wird, ist zu bestimmen:
    1. Litera a
      die Höchstzahl der Campinggäste,
    2. Litera b
      die Art der Trinkwasserversorgung und die Ausführung der Waschanlagen,
    3. Litera c
      die Anzahl der Abfallbehälter, die Anzahl und Ausführung der Klosettanlagen,
    4. Litera d
      die Anzahl und die Aufstellungsorte der Löschgeräte.
  2. Absatz 2In dem Bescheid, mit dem die Errichtung bewilligt wird, sind jene Flächen zu bezeichnen, die aus Gründen der Hygiene oder im Interesse der Sicherheit oder der Erholung der Campinggäste nicht als Lagerplätze benützt werden dürfen.
  3. Absatz 3In dem Bescheid kann ferner bestimmt werden, daß der Bewerber auf bestimmten Stellen des Campingplatzes Bäume oder Sträucher zu pflanzen hat, wenn dies dazu dient, die Campinggäste vor unmittelbarer Einsicht zu schützen, das Landschaftsbild zu wahren oder schattige Plätze zu schaffen.

Im RIS seit

29.09.2011

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2020

Gesetzesnummer

10000040

Dokumentnummer

LKT40006655