Bundesland

Kärnten

Kurztitel

Kärntner Campingplatzgesetz - K-CPG

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 143/1970 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 77/2011

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins,

Inkrafttretensdatum

01.10.2011

Außerkrafttretensdatum

31.07.2020

Abkürzung

K-CPG

Index

83 Fremdenverkehr (Fremdenverkehrsabgaben)

Text

1. Abschnitt
Allgemeines

Paragraph eins <, b, r, /, >, E, r, r, i, c, h, t, u, n, g,

  1. Absatz einsCampingplätze, die für die Aufnahme von mehr als zehn Campinggästen bestimmt sind, dürfen nur mit Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde errichtet werden.
  2. Absatz 2Campingplätze sind zum Nächtigen von Personen in mobilen Unterkünften, wie Zelten, Wohnwägen, Kraftfahrzeugen, Wohnmobilen und dergleichen samt Zubehör sowie in Mobilheimen im Rahmen des Tourismus bestimmt.
  3. Absatz 3Ein Mobilheim im Sinne des Absatz 2, ist ein freistehendes im Ganzen oder in Teilen transportables Wohnobjekt samt Zubehör (Türvorbauten, Schutzdächer, Freitreppen, Veranden und dergleichen).
  4. Absatz 4Als Zubehör mobiler Unterkünfte gemäß Absatz 2, gelten Vorzelte, Überdachungen von Wohnwägen, Vorrichtungen für die Wetterfestmachung von Zelten und dergleichen.

Im RIS seit

29.09.2011

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2020

Gesetzesnummer

10000040

Dokumentnummer

LKT40006647