Bundesland

Kärnten

Kurztitel

Kärntner Abfallwirtschaftsordnung 2004 - K-AWO

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 17/2004 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 76/2011

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4,

Inkrafttretensdatum

01.10.2011

Außerkrafttretensdatum

30.11.2018

Abkürzung

K-AWO

Index

64 Kanal und Abfall

Text

2. Abschnitt
Grundsätze

Paragraph 4,

Abfallwirtschaftskonzept des Landes

  1. Absatz einsDie Landesregierung hat für das Land Kärnten zur Umsetzung und zur Einhaltung der Ziele und Grundsätze der Abfallwirtschaft (Paragraph eins, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr 102) ein Abfallwirtschaftskonzept zu erstellen und auf der Internetseite des Landes Kärnten zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung ist in der Kärntner Landeszeitung bekannt zu geben. Das Abfallwirtschaftskonzept ist längstens alle sechs Jahre fortzuschreiben und an die abfallwirtschaftlichen Entwicklungen anzupassen.
  2. Absatz 2Das Abfallwirtschaftskonzept hat jedenfalls Aussagen zu enthalten über
    1. Litera a
      den gegenwärtigen Stand der Abfallwirtschaft, insbesondere hinsichtlich der Art und Menge der anfallenden Abfälle,
    2. Litera b
      die Beschreibung von aktuellen Entwicklungen und Tendenzen in der Abfallwirtschaft,
    3. Litera c
      Strategien der Abfallvermeidung und -verringerung,
    4. Litera d
      die Anforderungen und Systeme für die Sammlung und Abfuhr von Abfällen,
    5. Litera e
      die Darstellung der Verwertungs- und Behandlungswege und die erforderlichen Maßnahmen zur Behandlung von Abfällen,
    6. Litera f
      die zur geordneten Entsorgung der anfallenden Abfälle erforderlichen öffentlichen und sonstigen Behandlungsanlagen,
    7. Litera g
      Maßnahmen der Umweltberatung und der Öffentlichkeitsarbeit.
  3. Absatz 3Vor der Veröffentlichung des Abfallwirtschaftskonzeptes sind jedenfalls die Abfallwirtschaftsverbände und die gesetzlichen Interessenvertretungen, die von Maßnahmen des Abfallwirtschaftskonzeptes berührt werden sollen, zu hören.
  4. Absatz 4Die Gemeinden und die Abfallwirtschaftsverbände haben der Landesregierung die für die Erstellung und Fortschreibung des Abfallwirtschaftskonzeptes erforderlichen Angaben und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
  5. Absatz 5Die Landesregierung hat dem Landtag jedenfalls alle sechs Jahre anlässlich der Veröffentlichung des Abfallwirtschaftskonzeptes über die aufgrund des vorhergehenden Abfallwirtschaftskonzeptes getroffenen Maßnahmen zu berichten (Abfallbericht).

Im RIS seit

23.09.2011

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2019

Gesetzesnummer

20000168

Dokumentnummer

LKT40006639