Absatz einsDer Betrieb einer bettenführenden Krankenanstalt bedarf einer Bewilligung der Landesregierung. Diese darf nur erteilt werden, wenn:
- Litera adie Bewilligung der Errichtung (Paragraph 6,) erteilt wurde;
- Litera bauf Grund einer mit einem Lokalaugenschein verbundenen mündlichen Verhandlung festgestellt ist, daß die für den unmittelbaren Betrieb der Krankenanstalt erforderlichen medizinischen Apparate und technischen Einrichtungen vorhanden sind und daß diese und die Betriebsanlage den sicherheitspolizeilichen und gesundheitspolizeilichen Vorschriften entsprechen;
- Litera cdie Bedingungen der Bewilligung der Errichtung (Paragraph 6, Absatz 2 und 3) und bei Krankenanstalten im Sinne von Paragraph 9, Absatz 3, die Vorgaben des Landes-Krankenanstaltenplanes (Paragraph 4,) sowie die vorgesehenen Strukturqualitätskriterien erfüllt sind;
- Litera ddie für den inneren Betrieb der Krankenanstalt vorgesehene Anstaltsordnung (Paragraph 22,) gleichzeitig genehmigt werden kann;
- Litera eein geeigneter Arzt als verantwortlicher Leiter des ärztlichen Dienstes namhaft gemacht wurde und für die Leitung der einzelnen Abteilungen und sonstigen Organisationseinheiten fachlich geeignete Personen als verantwortliche Ärzte namhaft gemacht worden sind, sowie glaubhaft gemacht wird, dass auch im Übrigen die nach dem Anstaltszweck und dem in Aussicht genommenen Leistungsangebot erforderliche personelle Ausstattung gesichert sein wird;
- Litera fglaubhaft gemacht wird, daß auch im übrigen die nach dem Anstaltszweck und dem in Aussicht genommenen Leistungsangebot erforderliche personelle Ausstattung gesichert sein wird.
- Litera gder Abschluss einer Haftpflichtversicherung nachgewiesen ist, soferne eine solche gemäß Paragraph 15 a, Absatz eins, erforderlich ist.