Kurztitel

Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999 - K-KAO

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 26/1999 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 82/2013

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15,

Inkrafttretensdatum

01.09.2011

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Text

Paragraph 15,

Betriebsbewilligung

  1. Absatz einsDer Betrieb einer bettenführenden Krankenanstalt bedarf einer Bewilligung der Landesregierung. Diese darf nur erteilt werden, wenn:
    1. Litera a
      die Bewilligung der Errichtung (Paragraph 6,) erteilt wurde;
    2. Litera b
      auf Grund einer mit einem Lokalaugenschein verbundenen mündlichen Verhandlung festgestellt ist, daß die für den unmittelbaren Betrieb der Krankenanstalt erforderlichen medizinischen Apparate und technischen Einrichtungen vorhanden sind und daß diese und die Betriebsanlage den sicherheitspolizeilichen und gesundheitspolizeilichen Vorschriften entsprechen;
    3. Litera c
      die Bedingungen der Bewilligung der Errichtung (Paragraph 6, Absatz 2 und 3) und bei Krankenanstalten im Sinne von Paragraph 9, Absatz 3, die Vorgaben des Landes-Krankenanstaltenplanes (Paragraph 4,) sowie die vorgesehenen Strukturqualitätskriterien erfüllt sind;
    4. Litera d
      die für den inneren Betrieb der Krankenanstalt vorgesehene Anstaltsordnung (Paragraph 22,) gleichzeitig genehmigt werden kann;
    5. Litera e
      ein geeigneter Arzt als verantwortlicher Leiter des ärztlichen Dienstes namhaft gemacht wurde und für die Leitung der einzelnen Abteilungen und sonstigen Organisationseinheiten fachlich geeignete Personen als verantwortliche Ärzte namhaft gemacht worden sind, sowie glaubhaft gemacht wird, dass auch im Übrigen die nach dem Anstaltszweck und dem in Aussicht genommenen Leistungsangebot erforderliche personelle Ausstattung gesichert sein wird;
    6. Litera f
      glaubhaft gemacht wird, daß auch im übrigen die nach dem Anstaltszweck und dem in Aussicht genommenen Leistungsangebot erforderliche personelle Ausstattung gesichert sein wird.
    7. Litera g
      der Abschluss einer Haftpflichtversicherung nachgewiesen ist, soferne eine solche gemäß Paragraph 15 a, Absatz eins, erforderlich ist.
  2. Absatz 2Eine Bewilligung zum Betrieb eines selbständigen Ambulatoriums ist zu erteilen, wenn insbesondere
    1. Litera a
      die Bewilligung zur Errichtung erteilt worden ist;
    2. Litera b
      im Rahmen einer mit einem Lokalaugenschein verbundenen mündlichen Verhandlung festgestellt wurde, dass die für den unmittelbaren Betrieb der Anstalt erforderlichen Medizinprodukte und technischen Einrichtungen vorhanden sind und die Betriebsanlage sowie alle medizinischen Apparate und technischen Einrichtungen den sicherheitspolizeilichen und gesundheitspolizeilichen Vorschriften entsprechen;
    3. Litera c
      gegen die für den inneren Betrieb der Anstalt vorgesehene Anstaltsordnung keine Bedenken bestehen;
    4. Litera d
      ein geeigneter Arzt als verantwortlicher Leiter des ärztlichen oder ein geeigneter Zahnarzt als verantwortlicher Leiter des zahnärztlichen Dienstes namhaft gemacht wurde sowie glaubhaft gemacht wird, dass auch im übrigen die nach dem Anstaltszweck und den in Aussicht genommen Leistungsangebot erforderliche personelle Ausstattung gesichert sein wird;
    5. Litera e
      der Abschluss einer Haftpflichtversicherung nachgewiesen ist, soferne eine solche gemäß Paragraph 15 a, erforderlich ist.
  3. Absatz 3Die Bewilligung zum Betrieb des selbständigen Ambulatoriums eines Sozialversicherungsträgers ist zu erteilen, wenn eine Einigung gemäß Paragraph 339, ASVG oder eine Errichtungsbewilligung vorliegt und die Voraussetzungen des Absatz 2, Litera b bis d gegeben sind.