Bundesland

Kärnten

Kurztitel

Kärntner Landarbeitsordnung 1995

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 97/1995 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 63/2021

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20,

Inkrafttretensdatum

01.08.2011

Außerkrafttretensdatum

09.08.2021

Abkürzung

K-LAO

Index

43 Arbeitsrecht

Text

Paragraph 20,

Wohnung

  1. Absatz einsWird als Teil der Naturalentlohnung auch Wohnung gewährt, so muß die bereitgestellte Wohnung den Forderungen der Gesundheit und Sittlichkeit und den baupolizeilichen Vorschriften entsprechen. Kellerräume oder Ställe dürfen nicht als Wohnungen verwendet werden. Für angemessene sanitäre Anlagen ist vorzusorgen. Dienstnehmer verschiedenen Geschlechtes müssen getrennt untergebracht werden.
  2. Absatz 2Wohnungen der ledigen und jener Dienstnehmer, die keinen eigenen Haushalt führen, müssen mindestens einen Tisch, eine Waschgelegenheit sowie je Dienstnehmer ein Bett, einen verschließbaren Schrank und eine Sitzgelegenheit enthalten. Die Wohnung muß heizbar und verschließbar sein. Für die ortsübliche Beleuchtung und für die Heizung hat der Dienstgeber auf eigene Rechnung Sorge zu tragen.
  3. Absatz 3Für die verheirateten und die in einer eingetragenen Partnerschaft lebenden Dienstnehmer sind geeignete Wohnungen bereitzustellen, deren Wohnräume unter Berücksichtigung der Kinderzahl und Geschlechter ausreichend sind.
  4. Absatz 4Im Falle des Fehlens geeigneter Landarbeiterwohnungen ist auf Antrag der Land- und Forstwirtschaftsinspektion von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhören der zuständigen Interessenvertretungen (Landwirtschaftskammer und Landarbeiterkammer) dem Dienstgeber die Herstellung neuer bzw. die Verbesserung der vorhandenen Landarbeiterwohnungen innerhalb einer angemessenen Frist aufzutragen. Hiebei ist auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Betriebsinhaber Bedacht zu nehmen.

Im RIS seit

30.08.2011

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2021

Gesetzesnummer

20000018

Dokumentnummer

LKT40006555