Bundesland

Kärnten

Kurztitel

Kärntner Landarbeitsordnung 1995

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 97/1995 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 63/2021

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19,

Inkrafttretensdatum

01.08.2011

Außerkrafttretensdatum

09.08.2021

Abkürzung

K-LAO

Index

43 Arbeitsrecht

Text

Paragraph 19,

Deputate

  1. Absatz einsDie als Teil des Entgeltes zu leistenden Naturalien (Deputate) sind in Waren einwandfreier Beschaffenheit, ortsüblicher Art und Güte zu gewähren und nach metrischem Maß und Gewicht zu bemessen. Die Deputate sind, sofern nicht anderes vereinbart wurde oder sofern nicht deren Art und Gebrauch eine frühere oder spätere Ausfolgung erfordern, in der Regel monatlich im vorhinein zu entrichten. Die Deputate können im Einvernehmen mit dem Dienstnehmer in Geld abgelöst werden.
  2. Absatz 2Bei der Gewährung von Deputaten an Landarbeiterfamilien ist auf die Anzahl der mitbeschäftigten und auch der arbeitsfähigen Angehörigen im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, sowie der noch nicht arbeitsfähigen Kinder des Dienstnehmers oder seines eingetragenen Partners entsprechend Rücksicht zu nehmen.
  3. Absatz 3Bei Lösung des Dienstverhältnisses vor Ablauf der vereinbarten Dauer sind die Deputate im Verhältnis der zurückgelegten Dienstzeit zu leisten; können die Deputate nicht in natura geleistet werden, so sind sie mit dem entsprechenden Geldwert zu vergüten.
  4. Absatz 4Die Deputate sind den teilzeitbeschäftigten Dienstnehmern in jenem Verhältnis zu gewähren, das dem Verhältnis der regelmäßig geleisteten Arbeitszeit zur wöchentlichen Normalarbeitszeit im Sinne des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer bis 3 entspricht.

Im RIS seit

30.08.2011

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2021

Gesetzesnummer

20000018

Dokumentnummer

LKT40006554