Kurztitel

Bauarchitekturverordnung

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 30/2011/

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins,

Inkrafttretensdatum

25.03.2011

Text

§ 1

Allgemeine Bestimmungen

  1. Absatz einsBei folgenden Vorhaben hat die Behörde im Rahmen der Vorprüfung gemäß § 13 der Kärntner Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 1996,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2009,, nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Verordnung ein Gutachten der Ortsbildpflege-Sonderkommission einzuholen, wenn diese Vorhaben wegen ihrer außergewöhnlichen Architektur oder Größe (Höhe) von der örtlichen Bautradition abweichen:
    1. Litera a
      die Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen gemäß § 6 lit. a der Kärntner Bauordnung 1996;
    2. Litera b
      die Änderung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen gemäß § 6 lit. b der Kärntner Bauordnung 1996;
    3. Litera c
      die Änderung der Verwendung von Gebäuden oder Gebäudeteilen gemäß § 6 lit. c der Kärntner Bauordnung 1996, sofern für die neue Verwendung andere öffentlich-rechtliche, insbesondere raumordnungsrechtliche Anforderungen gelten als für die bisherige Verwendung.
  2. Absatz 2Ausgenommen vom Abs. 1 sind:
    1. Litera a
      Baumaßnahmen bei bestehenden Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen, die auf das äußere Erscheinungsbild keinen wesentlichen Einfluss haben sowie
    2. Litera b
      die Änderung der Verwendung von Gebäuden oder Gebäudeteilen, soweit diese Änderung der Verwendung keine wesentliche Auswirkung auf das Ortsbild hat
    3. Litera c
      Maßnahmen, Vorhaben oder Einrichtungen, die der Telekommunikation, wie insbesondere Antennentragmasten oder Sendeeinrichtungen, dienen und Maßnahmen, Vorhaben oder Einrichtungen die der Infrastruktur dienen, wie insbesondere der Wasserversorgung, der Abwasserentsorgung, der Energieerzeugung, der Energieversorgung, der Abfallbehandlung, der Abfallverwertung, der Straßen-, oder Schienenverkehr oder sonstige dem Verkehr dienende Einrichtungen.