Absatz einsBei folgenden Vorhaben hat die Behörde im Rahmen der Vorprüfung gemäß § 13 der Kärntner Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 1996,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2009,, nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Verordnung ein Gutachten der Ortsbildpflege-Sonderkommission einzuholen, wenn diese Vorhaben wegen ihrer außergewöhnlichen Architektur oder Größe (Höhe) von der örtlichen Bautradition abweichen:
- Litera adie Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen gemäß § 6 lit. a der Kärntner Bauordnung 1996;
- Litera bdie Änderung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen gemäß § 6 lit. b der Kärntner Bauordnung 1996;
- Litera cdie Änderung der Verwendung von Gebäuden oder Gebäudeteilen gemäß § 6 lit. c der Kärntner Bauordnung 1996, sofern für die neue Verwendung andere öffentlich-rechtliche, insbesondere raumordnungsrechtliche Anforderungen gelten als für die bisherige Verwendung.