Bundesland

Kärnten

Kurztitel

Kärntner Chancengleichheitsgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 8/2010 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 97/2010

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13,

Inkrafttretensdatum

01.01.2011

Außerkrafttretensdatum

31.12.2020

Abkürzung

K-ChG

Index

45 Sozialrecht

Text

Paragraph 13,

Unterbringung in Einrichtungen

  1. Absatz einsWird einem Menschen mit Behinderung Unterbringung, Verpflegung sowie Betreuung und Hilfe in einer stationären oder teilstationären Einrichtung gewährt, ist Paragraph 11, Absatz eins und 4 bis 6 des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes anzuwenden. Paragraph 11, Absatz 3, des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes ist anzuwenden, wenn die Unterbringung in einer stationären Einrichtung erfolgt.
  2. Absatz 2Menschen mit Behinderung, welche eine Leistung nach Absatz eins, in einer stationären Einrichtung erhalten, haben Anspruch auf ein Taschengeld in Höhe von 18 vH des Mindeststandards nach Paragraph 8, Absatz 2,, soweit ihnen nicht nach Paragraph 6, Absatz 6, ein Betrag ihres Einkommens verbleibt und wenn es sich nicht um die Unterbringung von Pflegekindern im Sinne des Paragraph 13, des Kärntner Jugendwohlfahrtsgesetzes handelt.

Im RIS seit

29.12.2010

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2021

Gesetzesnummer

20000218

Dokumentnummer

LKT40005969