(2)Absatz 2Menschen mit Behinderung, welche eine Leistung nach Abs. 1 in einer stationären Einrichtung erhalten, haben Anspruch auf ein Taschengeld in Höhe von 18 vH des Mindeststandards nach § 8 Abs. 2, soweit ihnen nicht nach § 6 Abs. 6 ein Betrag ihres Einkommens verbleibt und wenn es sich nicht um die Unterbringung von Pflegekindern im Sinne des § 13 des Kärntner Jugendwohlfahrtsgesetzes handelt.Menschen mit Behinderung, welche eine Leistung nach Absatz eins, in einer stationären Einrichtung erhalten, haben Anspruch auf ein Taschengeld in Höhe von 18 vH des Mindeststandards nach Paragraph 8, Absatz 2,, soweit ihnen nicht nach Paragraph 6, Absatz 6, ein Betrag ihres Einkommens verbleibt und wenn es sich nicht um die Unterbringung von Pflegekindern im Sinne des Paragraph 13, des Kärntner Jugendwohlfahrtsgesetzes handelt.