Bundesland

Kärnten

Kurztitel

Kärntner Chancengleichheitsgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 8/2010 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 97/2010

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8,

Inkrafttretensdatum

01.01.2011

Außerkrafttretensdatum

31.12.2020

Abkürzung

K-ChG

Index

45 Sozialrecht

Text

Paragraph 8,

Hilfe zum Lebensunterhalt

  1. Absatz einsMenschen mit Behinderung ist Hilfe zum Lebensunterhalt zu gewähren, wenn die Voraussetzungen des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes vorliegen. Die Hilfe zum Lebensunterhalt gewährleistet die Deckung des Lebensbedarfs und des angemessenen Wohnbedarfs. Der Lebensbedarf umfasst den regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung, Strom sowie andere persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe. Der Wohnbedarf umfasst den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, allgemeine Betriebskosten und Abgaben.
  2. Absatz 2Der Lebensunterhalt ist durch einmalige Geldleistungen bei kurzdauernder Hilfsbedürftigkeit oder laufende monatliche Geldleistungen zu decken, sofern nicht persönliche Hilfe oder Sachleistungen zur Deckung des Lebensunterhaltes in Betracht kommen. Die Landesregierung hat jährlich für das nächstfolgende Kalenderjahr den für die Deckung der regelmäßig gegebenen Bedürfnisse nach Absatz eins, erforderlichen Mindeststandard pro Monat für Menschen mit Behinderung, die nicht in Haushaltsgemeinschaft leben (Alleinstehende), durch Verordnung unter Berücksichtigung der Lebenshaltungskosten in Kärnten für durchschnittliche Lebensverhältnisse festzusetzen. Dieser Mindeststandard gilt auch für Alleinerzieher mit mindestens einem mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden minderjährigen Kind. Die Festsetzung des Mindeststandards darf gemeinsam mit der Festsetzung des Mindeststandards nach Paragraph 12, Absatz 2, des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes erfolgen. Die Verordnung hat spätestens am 1. Jänner jenes Kalenderjahres, für welches sie gilt, in Kraft zu treten; eine Rückwirkung ist zulässig, wenn der Mindeststandard nicht verringert wird.
  3. Absatz 3Der Mindeststandard für andere als in Absatz 2, genannte Personen beträgt für

    a)           alleinstehende Personen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht 75 vH,

    b)           volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben:

    1.           pro Person 75 vH,

    2.           pro Person, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, 50 vH,

    3.           ab der dritten anspruchsberechtigten Person nach dieser Bestimmung oder nach Paragraphen 12, oder 12a K-MSG, wenn diese einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt gegenüber unterhaltsberechtigt ist, 50 vH,

    c)           minderjährige Personen, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht und die mit mindestens einer volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben:

    1.           für die älteste, die zweit- und drittälteste Person 18 vH,

    2.           ab der viertältesten Person 15 vH

    des nach Absatz 2, festgesetzten Betrages.

  4. Absatz 4Zu den Leistungen nach Absatz 2 und 3 können bei außergewöhnlichem Bedarf im Einzelfall zusätzliche Leistungen gewährt werden.
  5. Absatz 5Hilfe zum Lebensunterhalt darf auch durch die Übernahme von Kosten geleistet werden, die erforderlich sind, um dem Menschen mit Behinderung Anspruch auf eine angemessene Alterssicherung zu verschaffen, wenn dadurch eine dauerhafte soziale Absicherung des Menschen mit Behinderung erreicht werden kann.
  6. Absatz 6Paragraph 12, Absatz 4 und Paragraph 13, des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes sind anzuwenden.
  7. Absatz 7Der Mindeststandard nach Paragraph 8, Absatz 2, oder Absatz 3, Litera a und b erhöht sich um 10 vH des nach Paragraph 8, Absatz 2, festgesetzten Betrages bei Personen,

    a)           die das 60. Lebensjahr vollendet haben,

    b)           die für die Pflege und Erziehung mindestens eines Kindes zu sorgen haben oder hatten,

    c)           die keinen Anspruch auf Pension, Ruhegenuss oder eine vergleichbare Leistung aufgrund eigener Erwerbstätigkeit haben, und

    d)           die vom Land als Träger von Privatrechten aufgrund der Erfüllung der Voraussetzungen der Litera a bis c keine Leistungen erhalten, die der vorgesehenen Erhöhung entsprechen oder sie übersteigen; ist die Leistung des Landes als Träger von Privatrechten niedriger als die hier vorgesehene Erhöhung, erhöht sich der Mindeststandard nach Paragraph 8, Absatz 2, oder Absatz 3, Litera a und b um den Differenzbetrag.

Im RIS seit

29.12.2010

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2021

Gesetzesnummer

20000218

Dokumentnummer

LKT40005968