Kärnten
Kärntner Chancengleichheitsgesetz
LGBl.Nr. 8/2010 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 97/2010
LG
Paragraph 8,
01.01.2011
31.12.2020
K-ChG
45 Sozialrecht
a) alleinstehende Personen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht 75 vH,
b) volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben:
1. pro Person 75 vH,
2. pro Person, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, 50 vH,
3. ab der dritten anspruchsberechtigten Person nach dieser Bestimmung oder nach Paragraphen 12, oder 12a K-MSG, wenn diese einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt gegenüber unterhaltsberechtigt ist, 50 vH,
c) minderjährige Personen, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht und die mit mindestens einer volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben:
1. für die älteste, die zweit- und drittälteste Person 18 vH,
2. ab der viertältesten Person 15 vH
des nach Absatz 2, festgesetzten Betrages.
a) die das 60. Lebensjahr vollendet haben,
b) die für die Pflege und Erziehung mindestens eines Kindes zu sorgen haben oder hatten,
c) die keinen Anspruch auf Pension, Ruhegenuss oder eine vergleichbare Leistung aufgrund eigener Erwerbstätigkeit haben, und
d) die vom Land als Träger von Privatrechten aufgrund der Erfüllung der Voraussetzungen der Litera a bis c keine Leistungen erhalten, die der vorgesehenen Erhöhung entsprechen oder sie übersteigen; ist die Leistung des Landes als Träger von Privatrechten niedriger als die hier vorgesehene Erhöhung, erhöht sich der Mindeststandard nach Paragraph 8, Absatz 2, oder Absatz 3, Litera a und b um den Differenzbetrag.
29.12.2010
11.01.2021
20000218
LKT40005968