Bundesland

Kärnten

Kurztitel

Kärntner Chancengleichheitsgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 8/2010 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 97/2010

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5,

Inkrafttretensdatum

01.01.2011

Außerkrafttretensdatum

31.12.2020

Abkürzung

K-ChG

Index

45 Sozialrecht

Text

Paragraph 5,

Voraussetzungen

  1. Absatz einsLeistungen nach diesem Gesetz sind nur an Menschen mit Behinderung zu gewähren, die ihren Hauptwohnsitz in Kärnten oder bei Fehlen eines Hauptwohnsitzes in Österreich ihren tatsächlichen Aufenthalt in Kärnten haben und die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen oder österreichischen Staatsbürgern gemäß Absatz 2, gleichgestellt sind.
  2. Absatz 2Österreichischen Staatsbürgern sind gleichgestellt:
    1. Litera a
      Personen, die nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichzustellen sind,
    2. Litera b
      ausländische Angehörige von Inländern, sofern sie als Angehörige eines ausländischen Unionsbürgers nach Litera a, den Inländern gleichzustellen wären,
    3. Litera c
      Personen, denen aufgrund asylrechtlicher Bestimmungen Asyl gewährt wurde,
    4. Litera d
      Personen, wenn mit ihrem Heimatstaat auf Grund tatsächlicher Übung Gegenseitigkeit besteht, insoweit sie dadurch nicht besser gestellt sind als Staatsbürger in dem betreffenden Staat.
  3. Absatz 3Leistungen nach diesem Gesetz sind nur dann und soweit an Menschen mit Behinderung zu gewähren, wenn sie nicht aufgrund anderer Rechtsvorschriften – ausgenommen dem Kärntner Mindestsicherungsgesetz – Leistungen erhalten oder den Erhalt von Leistungen geltend machen können, die mit den Leistungen nach diesem Gesetz vergleichbar sind; hierbei ist es unerheblich, ob dem Menschen mit Behinderung ein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Leistung zusteht.
  4. Absatz 4Die Landesregierung kann die Voraussetzungen des Absatz eins, nachsehen, wenn die Leistung nach diesem Gesetz im Interesse des Menschen mit Behinderung und zur Vermeidung sozialer Härten dringend erforderlich ist.
  5. Absatz 5Leistungen nach diesem Gesetz sind auch dann zu gewähren, wenn der Mensch mit Behinderung seinen Hauptwohnsitz oder Aufenthalt in ein anderes Bundesland verlegt, sofern diese Verlegung durch die Gewährung von Leistungen nach diesem Gesetz bedingt ist.
  6. Absatz 6Verlegt ein Mensch mit Behinderung, dem die Hilfe durch geschützte Arbeit auf einem Einzelarbeitsplatz gewährt wird, seinen Hauptwohnsitz oder bei Fehlen eines Hauptwohnsitzes in Österreich seinen Aufenthalt in ein anderes Bundesland, ist diese Leistung nur dann für höchstens weitere sechs Monate zu gewähren, wenn das andere Bundesland erst danach vergleichbare Leistungen gewährt.
  7. Absatz 7Bei Verlegung des Hauptwohnsitzes oder bei Fehlen eines Hauptwohnsitzes in Österreich des Aufenthaltes eines Menschen mit Behinderung von einem anderen Bundesland nach Kärnten sind Leistungen nach diesem Gesetz im Fall der Gewährung von Hilfe durch geschützte Arbeit auf einem Einzelarbeitsplatz erst nach einem Zeitraum von sechs Monaten zu erbringen.
  8. Absatz 8Verlegt ein Mensch mit Behinderung seinen Hauptwohnsitz oder bei Fehlen eines Hauptwohnsitzes in Österreich seinen Aufenthalt in ein anderes Bundesland, sind Leistungen nach diesem Gesetz, ausgenommen in den Fällen der Absatz 5 und 6, bis zum Ende des Monats der Verlegung des Hauptwohnsitzes oder des Aufenthaltes zu erbringen, sofern das andere Land erst ab diesem Zeitpunkt vergleichbare Leistungen gewährt.
  9. Absatz 9Bei Verlegung des Hauptwohnsitzes oder bei Fehlen eines Hauptwohnsitzes in Österreich des Aufenthaltes eines Menschen mit Behinderung von einem anderen Bundesland nach Kärnten sind Leistungen nach diesem Gesetz, ausgenommen in den Fällen des Absatz 7,, erst nach Ablauf des Monats der Verlegung des Hauptwohnsitzes oder des Aufenthaltes zu erbringen.
  10. Absatz 10Die Absatz 5 bis 9 gelten nur insoweit, als mit dem jeweils betroffenen Bundesland Gegenseitigkeit besteht.
  11. Absatz 11Personen, die bereits eine für Erwerbszwecke geeignete abgeschlossene Ausbildung oder eine Schulausbildung auf Maturaniveau haben und ihre Arbeitskraft allein deshalb nicht voll einsetzen können, weil sie eine weiterführende Ausbildung absolvieren, steht ein Anspruch auf Leistungen nach Paragraph 8, nicht zu.

Im RIS seit

29.12.2010

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2021

Gesetzesnummer

20000218

Dokumentnummer

LKT40005965