Absatz einsDieser Abschnitt ist auf Geodatensätze anzuwenden, die
- Litera aein in den Anhängen römisch eins, römisch II oder römisch III der Richtlinie 2007/2/EG zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) angeführtes Thema betreffen,
- Litera bsich auf das österreichische Staatsgebiet beziehen,
- Litera cin elektronischer Form vorliegen,
- Litera dvorhanden sind bei
- Ziffer einseiner öffentlichen Geodatenstelle im Rahmen ihres öffentlichen Auftrages oder
- Ziffer 2einem Dritten, dem gemäß Paragraph 19 f, Absatz 2, Netzzugang gewährt wird,
oder für eine solche Geodatenstelle oder einen solchen Dritten bereitgehalten werden und
- Litera enoch in Verwendung stehen.