Kurztitel

Kärntner Informations- und Statistikgesetz - K-ISG

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 70/2005 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 85/2013

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19 b,

Inkrafttretensdatum

30.08.2010

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Text

Paragraph 19 b,

Anwendungsbereich und allgemeine Grundsätze

  1. Absatz einsDieser Abschnitt ist auf Geodatensätze anzuwenden, die
    1. Litera a
      ein in den Anhängen römisch eins, römisch II oder römisch III der Richtlinie 2007/2/EG zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) angeführtes Thema betreffen,
    2. Litera b
      sich auf das österreichische Staatsgebiet beziehen,
    3. Litera c
      in elektronischer Form vorliegen,
    4. Litera d
      vorhanden sind bei
      1. Ziffer eins
        einer öffentlichen Geodatenstelle im Rahmen ihres öffentlichen Auftrages oder
      2. Ziffer 2
        einem Dritten, dem gemäß Paragraph 19 f, Absatz 2, Netzzugang gewährt wird,
    oder für eine solche Geodatenstelle oder einen solchen Dritten bereitgehalten werden und
    1. Litera e
      noch in Verwendung stehen.
  2. Absatz 2Dieser Abschnitt ist auch auf Geodatendienste anzuwenden, die sich auf Daten der in Absatz eins, genannten Geodatensätze beziehen.
  3. Absatz 3Sind von einem Geodatensatz nach Absatz eins, identische Kopien vorhanden, so gilt dieser Abschnitt nur für den Referenzdatensatz, von dem die Kopien abgeleitet worden sind.
  4. Absatz 4Wenn es sich bei einer öffentlichen Geodatenstelle gemäß Paragraph 19 c, Litera j, um eine Einrichtung der untersten Verwaltungsebene handelt, so ist auf Geodatensätze und Geodatendienste, die bei einer solchen Stelle vorhanden sind oder für eine solche Stelle bereitgehalten werden, dieser Abschnitt nur dann anzuwenden, wenn die Sammlung oder Verbreitung dieser Geodatensätze rechtlich vorgeschrieben ist. Einrichtungen der untersten Verwaltungsebene können insbesondere die Bezirksverwaltungsbehörden, die Agrarbehörden erster Instanz und die Gemeinden sein.
  5. Absatz 5Stehen einem Dritten Rechte geistigen Eigentums an Geodatensätzen nach Absatz eins, oder Geodatendiensten nach Absatz 2, zu, dürfen Maßnahmen nach diesem Abschnitt hinsichtlich dieser Geodatensätze und Geodatendienste nur getroffen werden, soweit der Dritte diesen Maßnahmen zustimmt.
  6. Absatz 6Dieser Abschnitt lässt
    1. Litera a
      alle anderen Rechtsvorschriften, die den Zugang zu oder die Weiterverwendung von Dokumenten öffentlicher Stellen regeln, insbesondere den 2. und 4. Abschnitt dieses Gesetzes, sowie
    2. Litera b
      die Rechte des geistigen Eigentums öffentlicher Geodatenstellen (Paragraph 19 c, Litera j,) und die Rechte des geistigen Eigentums anderer Stellen im Sinne des Artikel 3, Ziffer 9, der Richtlinie 2007/2/EG nach den Bestimmungen anderer Länder, des Bundes oder anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft
    unberührt.
  7. Absatz 7Öffentliche Geodatenstellen dürfen sich zur Erfüllung der ihnen nach diesem Abschnitt obliegenden Aufgaben mittels rechtsgeschäftlicher Vereinbarung auch anderer öffentlicher Geodatenstellen oder sonstiger Dritter als Dienstleister bedienen. Eine Änderung der den öffentlichen Geodatenstellen aus diesem Gesetz oder dem Geodateninfrastrukturgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2010,, erwachsenden Rechte und Pflichten oder ein Wechsel der Zuständigkeit ist hiermit nicht verbunden.
  8. Absatz 8Die Bestimmungen dieses Abschnittes sind so anzuwenden, dass sie in die Zuständigkeit des Bundes nicht eingreifen.