ohne im betreffenden Fischereirevier zur Ausübung des Fischfanges befugt zu sein, nicht verpackte und nicht als Reisegut zu befördernde Fanggeräte in Schiffen und anderen Wasserfahrzeugen mitzuführen oder deren Mitführen durch nicht befugte Angehörige oder Angestellte zu dulden oder solche Fanggeräte in Badeanstalten oder Wasserkraftanlagen zu halten;