Bundesland

Kärnten

Kurztitel

Kärntner Fischereigesetz-K-FG

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2000,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 33 a,

Inkrafttretensdatum

03.08.2010

Text

Paragraph 33 a,

Verhalten in Fischereirevieren

Es ist verboten:

  1. Litera a
    ohne im betreffenden Fischereirevier zur Ausübung des Fischfanges befugt zu sein, nicht verpackte und nicht als Reisegut zu befördernde Fanggeräte in Schiffen und anderen Wasserfahrzeugen mitzuführen oder deren Mitführen durch nicht befugte Angehörige oder Angestellte zu dulden oder solche Fanggeräte in Badeanstalten oder Wasserkraftanlagen zu halten;
  2. Litera b
    abseits von Wegen in der Nähe von Fischereirevieren nicht verpackte Fischereigeräte mit sich zu führen, ohne im betreffenden Fischereirevier zur Ausübung des Fischfanges befugt zu sein;
  3. Litera c
    unzulässige Fanggeräte, Fangvorrichtungen und Fangmittel im Sinne des Paragraph 35, in unmittelbarer Nähe von Fischereirevieren unbefugt mit sich zu führen.