Absatz einsZur Erfüllung der Aufgaben nach Paragraph 44, Absatz eins, darf sich das Land für einzelne nichtbehördliche Aufgaben der Träger der freien Wohlfahrtspflege bedienen. Die Träger der freien Wohlfahrtspflege müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Litera asie müssen auf Grund ihrer Statuten und ihrer Organisationsform hiezu bereit sein;
- Litera bsie müssen nach ihren Zielen und ihrer Ausstattung sowie nach der Zahl und Ausbildung ihrer Mitarbeiter hiezu in der Lage sein;
- Litera cdie Heranziehung muss der Erreichung des damit angestrebten Zweckes dienen;
- Litera dder Träger der freien Wohlfahrtspflege muss sich in einer Vereinbarung nach Paragraph 46, verpflichten,
- Ziffer einsdie arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften einzuhalten,
- Ziffer 2bei der Erbringung von Leistungen nach diesem Gesetz qualifizierte Mitarbeiter in ausreichender Zahl heranzuziehen, und
- Ziffer 3für die notwendige Fortbildung der Mitarbeiter zu sorgen und erforderlichenfalls Supervision sowie andere der Sicherheit der Fachlichkeit dienende Maßnahmen zu ermöglichen.