Kärntner Chancengleichheitsgesetz
LGBl.Nr. 8/2010
Paragraph 41,
01.03.2010
Das Land soll durch die entsprechende Planung sicher stellen, dass die zu Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz notwendigen Dienstleistungsangebote bereitgestellt werden. Auf die regionalen Verhältnisse und die Bevölkerungsstruktur ist Bedacht zu nehmen.