Kurztitel

Kärntner Chancengleichheitsgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 8/2010

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 41,

Inkrafttretensdatum

01.03.2010

Text

7. Abschnitt
Planung

§ 41

Aufgaben

Das Land soll durch die entsprechende Planung sicher stellen, dass die zu Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz notwendigen Dienstleistungsangebote bereitgestellt werden. Auf die regionalen Verhältnisse und die Bevölkerungsstruktur ist Bedacht zu nehmen.