Bundesland

Kärnten

Kurztitel

Kärntner Chancengleichheitsgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 8/2010 aufgehoben durch LGBl.Nr. 59/2018

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 40,

Inkrafttretensdatum

01.03.2010

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018

Abkürzung

K-ChG

Index

45 Sozialrecht

Text

Paragraph 40,

Verschwiegenheit

Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Chancengleichheitsbeirates sind zur Wahrung der Amtsverschwiegenheit sowie des Bank-, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses verpflichtet. Diese Verpflichtung bleibt auch nach dem Ausscheiden aus dem Chancengleichheitsbeirat oder der Beendigung der Tätigkeit für den Chancengleichheitsbeirat bestehen.

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2019

Gesetzesnummer

20000218

Dokumentnummer

LKT40005745