Kärnten
Kärntner Chancengleichheitsgesetz
LGBl.Nr. 8/2010 aufgehoben durch LGBl.Nr. 59/2018
LG
Paragraph 40,
01.03.2010
31.12.2018
K-ChG
45 Sozialrecht
Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Chancengleichheitsbeirates sind zur Wahrung der Amtsverschwiegenheit sowie des Bank-, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses verpflichtet. Diese Verpflichtung bleibt auch nach dem Ausscheiden aus dem Chancengleichheitsbeirat oder der Beendigung der Tätigkeit für den Chancengleichheitsbeirat bestehen.
07.02.2019
20000218
LKT40005745