Absatz einsDie Anwältin (Der Anwalt) für Menschen mit Behinderung wird von der Landesregierung auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Eine Wiederbestellung ist möglich. Dabei finden die Abs. 2 und 3 keine Anwendung.
Kärntner Chancengleichheitsgesetz
LGBl.Nr. 8/2010
Paragraph 32,
01.03.2010