Bundesland

Kärnten

Kurztitel

Kärntner Chancengleichheitsgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 8/2010

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 30,

Inkrafttretensdatum

01.03.2010

Außerkrafttretensdatum

31.08.2025

Abkürzung

K-ChG

Index

45 Sozialrecht

Text

5. Abschnitt
Anwaltschaft für Menschen mit Behinderung

Paragraph 30,

Einrichtung

  1. Absatz einsIm Interesse der Menschen mit Behinderung wird beim Amt der Landesregierung eine Anwaltschaft für Menschen mit Behinderung eingerichtet und eine Anwältin (ein Anwalt) für Menschen mit Behinderung bestellt.
  2. Absatz 2Die Anwältin (Der Anwalt) für Menschen mit Behinderung ist weisungsfrei.
  3. Absatz 3Die Inanspruchnahme der Anwaltschaft ist kostenlos und kann auch anonym erfolgen.
  4. Absatz 4Die Landesregierung hat die zur Besorgung der Aufgaben der Anwaltschaft für Menschen mit Behinderung erforderlichen Personal-, Sach- und Geldmittel zur Verfügung zu stellen, einschließlich einer kostenlosen Telefonnummer.
  5. Absatz 5Die in der Anwaltschaft für Menschen mit Behinderung tätigen Bediensteten unterstehen fachlich den Weisungen der Anwältin (des Anwaltes) für Menschen mit Behinderung.

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2025

Gesetzesnummer

20000218

Dokumentnummer

LKT40005735