Bundesland

Kärnten

Kurztitel

Kärntner Chancengleichheitsgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 8/2010

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 27,

Inkrafttretensdatum

01.03.2010

Außerkrafttretensdatum

30.04.2023

Abkürzung

K-ChG

Index

45 Sozialrecht

Text

Paragraph 27,

Einstellung von Leistungen

  1. Absatz einsDie Leistungen nach diesem Gesetz sind einzustellen, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung nicht mehr vorliegen.
  2. Absatz 2Leistungen nach dem 2. Abschnitt sind einzustellen, wenn der Mensch mit Behinderung
    1. Litera a
      das Ziel der Leistung erreicht hat oder nicht erreichen kann,
    2. Litera b
      die Leistung nicht mehr in Anspruch nehmen kann, oder
    3. Litera c
      sie länger als sechs Monate nicht in Anspruch genommen hat.
  3. Absatz 3Die Leistungen zur beruflichen Eingliederung nach Paragraph 11, Absatz 2 und 3 gelten als eingestellt, wenn auf Grund dieser Maßnahmen ein Anspruch auf Alterspension erworben wurde, spätestens aber mit Vollendung des 65. Lebensjahres.
  4. Absatz 4Leistungen nach diesem Gesetz können eingestellt werden, wenn der Mensch mit Behinderung oder dessen gesetzlicher Vertreter
    1. Litera a
      sich ohne triftigen Grund weigert, eine Leistung, die nach diesem Gesetz zuerkannt wurde, anzunehmen oder
    2. Litera b
      den Erfolg der Leistung vorsätzlich oder grob fahrlässig vereitelt.

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2023

Gesetzesnummer

20000218

Dokumentnummer

LKT40005732