Absatz einsMenschen mit Behinderung dürfen zur Ermöglichung eines selbstbestimmten Lebens oder zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben insbesondere folgende notwendige Leistungen gewährt werden:
- Litera aZuschüsse zur barrierefreien Ausstattung von Wohnräumen und Außenanlagen, sofern für denselben Zweck nicht Leistungen aufgrund des Kärntner Wohnbauförderungsgesetzes 1997 bezogen werden oder bezogen werden könnten;
- Litera bZuschüsse zum Ankauf oder zur Adaptierung eines Personenkraftwagens für schwer mobilitätsbeeinträchtigte Personen;
- Litera cFahrdienste einschließlich des erforderlichen Begleitpersonals;
- Litera dÜbernahme von Dolmetschkosten für schwer hörbeeinträchtigte und gehörlose sowie schwer sprachbeeinträchtigte und nonverbale Personen im Zusammenhang mit Leistungen nach diesem Gesetz;
- Litera eZuschüsse zur Anschaffung eines Begleithundes;
- Litera fZuschüsse zur Anschaffung oder Adaptierung einer Computeranlage;
- Litera gHilfsmittel für schulpflichtige Kinder und Jugendliche.