Bundesland

Kärnten

Kurztitel

Kärntner Chancengleichheitsgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 8/2010

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15,

Inkrafttretensdatum

01.03.2010

Außerkrafttretensdatum

31.12.2020

Abkürzung

K-ChG

Index

45 Sozialrecht

Text

Paragraph 15,

Sonstige Unterstützungsleistungen

  1. Absatz einsMenschen mit Behinderung dürfen zur Ermöglichung eines selbstbestimmten Lebens oder zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben insbesondere folgende notwendige Leistungen gewährt werden:
    1. Litera a
      Zuschüsse zur barrierefreien Ausstattung von Wohnräumen und Außenanlagen, sofern für denselben Zweck nicht Leistungen aufgrund des Kärntner Wohnbauförderungsgesetzes 1997 bezogen werden oder bezogen werden könnten;
    2. Litera b
      Zuschüsse zum Ankauf oder zur Adaptierung eines Personenkraftwagens für schwer mobilitätsbeeinträchtigte Personen;
    3. Litera c
      Fahrdienste einschließlich des erforderlichen Begleitpersonals;
    4. Litera d
      Übernahme von Dolmetschkosten für schwer hörbeeinträchtigte und gehörlose sowie schwer sprachbeeinträchtigte und nonverbale Personen im Zusammenhang mit Leistungen nach diesem Gesetz;
    5. Litera e
      Zuschüsse zur Anschaffung eines Begleithundes;
    6. Litera f
      Zuschüsse zur Anschaffung oder Adaptierung einer Computeranlage;
    7. Litera g
      Hilfsmittel für schulpflichtige Kinder und Jugendliche.
  2. Absatz 2Die Auszahlung der Leistung nach Absatz eins, Litera d, kann auch unmittelbar an den Rechnungsleger der Kosten erfolgen, wenn sich dieser verpflichtet, den ausgezahlten Betrag auf den Rechnungsbetrag anzurechnen.

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2021

Gesetzesnummer

20000218

Dokumentnummer

LKT40005720