Absatz einsDem Menschen mit Behinderung soll durch fähigkeitsorientierte Beschäftigung die Weiterentwicklung oder der Erhalt seiner Fähigkeiten sowie die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben ermöglicht werden.
Kärnten
Kärntner Chancengleichheitsgesetz
LGBl.Nr. 8/2010
LG
Paragraph 11,
01.03.2010
31.12.2020
K-ChG
45 Sozialrecht
11.01.2021
20000218
LKT40005716