Bundesland

Kärnten

Kurztitel

Kärntner Chancengleichheitsgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 8/2010

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11,

Inkrafttretensdatum

01.03.2010

Außerkrafttretensdatum

31.12.2020

Abkürzung

K-ChG

Index

45 Sozialrecht

Text

Paragraph 11,

Fähigkeitsorientierte Beschäftigung
und berufliche Eingliederung

  1. Absatz einsDem Menschen mit Behinderung soll durch fähigkeitsorientierte Beschäftigung die Weiterentwicklung oder der Erhalt seiner Fähigkeiten sowie die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben ermöglicht werden.
  2. Absatz 2Dem Menschen mit Behinderung dürfen, soweit es seine Fähigkeiten ermöglichen, Leistungen zur Erlangung oder zum Erhalt eines Arbeitsplatzes am freien Arbeitsmarkt, wie insbesondere Zuschüsse zu den Lohnkosten als Ausgleich der durch die Behinderung bedingten Minderleistungen an einem Arbeitsplatz des freien Arbeitsmarktes, angeboten werden.
  3. Absatz 3Dem Menschen mit Behinderung dürfen, soweit es seine Fähigkeiten ermöglichen, Leistungen zur Vorbereitung auf den freien Arbeitsmarkt, insbesondere Qualifizierungsmaßnahmen wie die Anlehre oder die höchstens sechsmonatige Erprobung auf einem Arbeitsplatz gewährt werden.
  4. Absatz 4Dem Menschen mit Behinderung, der auf dem freien Arbeitsmarkt nicht, nur teilweise oder noch nicht vermittelbar ist, können seinen Fähigkeiten entsprechende Leistungen zur Beschäftigung, die sich den Verhältnissen am freien Arbeitsmarkt zumindest teilweise annähern, gewährt werden.
  5. Absatz 5Leistungen nach Absatz 2 und 3 dürfen nicht gewährt werden, wenn der Mensch mit Behinderung das 65. Lebensjahr vollendet hat. Leistungen nach Absatz eins und 4 dürfen ab dem 65. Lebensjahr nicht mehr begonnen werden. Leistungen nach Absatz 2 und 3 dürfen befristet werden.

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2021

Gesetzesnummer

20000218

Dokumentnummer

LKT40005716