Absatz einsDie Förderung der Erziehung und Entwicklung umfasst Leistungen an Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene bis zum vollendeten 26. Lebensjahr in Einrichtungen, mit denen eine Vereinbarung nach § 46 besteht. Auf Antrag kann die Leistung in fachlich berücksichtigungswürdigen Fällen höchstens bis vollendeten 28. Lebensjahr weitergewährt werden. Die Leistungen sind dem Lebensalter des Menschen mit Behinderung anzupassen und dienen dazu,
- Litera aBeeinträchtigungen frühestmöglich zu vermeiden, zu verringern oder zu beseitigen;
- Litera bden Menschen mit Behinderung eine ihren Fähigkeiten entsprechende Erziehung und Entwicklung zu ermöglichen.