Kurztitel

Kärntner Chancengleichheitsgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 8/2010

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10,

Inkrafttretensdatum

01.03.2010

Text

§ 10

Förderung der Erziehung und Entwicklung

  1. Absatz einsDie Förderung der Erziehung und Entwicklung umfasst Leistungen an Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene bis zum vollendeten 26. Lebensjahr in Einrichtungen, mit denen eine Vereinbarung nach § 46 besteht. Auf Antrag kann die Leistung in fachlich berücksichtigungswürdigen Fällen höchstens bis vollendeten 28. Lebensjahr weitergewährt werden. Die Leistungen sind dem Lebensalter des Menschen mit Behinderung anzupassen und dienen dazu,
    1. Litera a
      Beeinträchtigungen frühestmöglich zu vermeiden, zu verringern oder zu beseitigen;
    2. Litera b
      den Menschen mit Behinderung eine ihren Fähigkeiten entsprechende Erziehung und Entwicklung zu ermöglichen.
  2. Absatz 2Bei den Leistungen zur Förderung der Erziehung und Entwicklung gemäß Abs. 1 ist eine möglichst enge Zusammenarbeit mit den Eltern, Obsorgeberechtigten oder sonstigen unmittelbaren Bezugspersonen anzustreben.