Bundesland

Kärnten

Kurztitel

Kärntner Chancengleichheitsgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 8/2010

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9,

Inkrafttretensdatum

01.03.2010

Außerkrafttretensdatum

31.12.2020

Abkürzung

K-ChG

Index

45 Sozialrecht

Text

Paragraph 9,

Zuschüsse zu Therapien und Hilfsmitteln

Unbeschadet Paragraph 14, des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes dürfen Menschen mit Behinderung gewährt werden:

  1. Litera a
    Zuschüsse zu medizinisch notwendigen und wissenschaftlich anerkannten Therapien und Förderangeboten, soweit diese Therapie oder dieses Förderangebot zweckmäßig ist und nachhaltig wirkt,
  2. Litera b
    Zuschüsse zu Hilfsmitteln zum Ausgleich einer physischen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung oder einer Sinnesbeeinträchtigung, deren Einsatz nach dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse notwendig ist.

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2021

Gesetzesnummer

20000218

Dokumentnummer

LKT40005714