Absatz einsLeistungen nach diesem Gesetz sind nur an Menschen mit Behinderung zu gewähren, die ihren Hauptwohnsitz in Kärnten oder bei Fehlen eines Hauptwohnsitzes in Österreich ihren tatsächlichen Aufenthalt in Kärnten haben und die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen oder österreichischen Staatsbürgern gemäß Abs. 2 gleichgestellt sind.