Kurztitel

Kärntner Chancengleichheitsgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 8/2010

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4,

Inkrafttretensdatum

01.03.2010

Text

§ 4

Zusammenarbeit mit anderen Trägern

  1. Absatz einsDas Land soll bei der Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz die Zusammenarbeit mit allen in Betracht kommenden Trägern der freien Wohlfahrtspflege – erforderlichenfalls auch länder- und staatenübergreifend – anstreben, wenn dadurch dem Ziel dieses Gesetzes sowie den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit entsprochen werden kann.
  2. Absatz 2Zur Weiterentwicklung der Leistungen nach diesem Gesetz sowie zur Erprobung neuer Methoden und Mittel der Förderung von Menschen mit Behinderung darf das Land, allenfalls auch im Rahmen der Zusammenarbeit nach Abs. 1, geeignete Projekte durchführen und Vorhaben anderer Träger unterstützen.