Absatz einsDas Land soll bei der Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz die Zusammenarbeit mit allen in Betracht kommenden Trägern der freien Wohlfahrtspflege – erforderlichenfalls auch länder- und staatenübergreifend – anstreben, wenn dadurch dem Ziel dieses Gesetzes sowie den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit entsprochen werden kann.