Kurztitel

Kärntner Chancengleichheitsgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 8/2010

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3,

Inkrafttretensdatum

01.03.2010

Text

§ 3

Öffentlichkeitsarbeit

Die Landesregierung soll dafür sorgen, dass die Öffentlichkeit und insbesondere die Menschen mit Behinderung über die Leistungen nach diesem Gesetz ausreichend informiert werden.