Bundesland

Kärnten

Kurztitel

Kärntner Chancengleichheitsgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 8/2010

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins,

Inkrafttretensdatum

01.03.2010

Außerkrafttretensdatum

31.12.2020

Abkürzung

K-ChG

Index

45 Sozialrecht

Text

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins,

Ziel und Geltungsbereich

  1. Absatz einsZiel dieses Gesetzes ist, Menschen mit Behinderung eine gleichberechtigte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu gewährleisten und ihnen ein selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen.
  2. Absatz 2Dieses Gesetz gilt für Menschen mit Behinderung im Sinne des Paragraph 2, Soweit in diesem Gesetz keine eigenen Leistungen für Menschen mit Behinderung vorgesehen sind, ist das Kärntner Mindestsicherungsgesetz anzuwenden.
  3. Absatz 3Soweit durch Bestimmungen dieses Gesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes berührt wird, sind sie so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt.

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2021

Gesetzesnummer

20000218

Dokumentnummer

LKT40005706