Absatz einsZiel dieses Gesetzes ist, Menschen mit Behinderung eine gleichberechtigte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu gewährleisten und ihnen ein selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen.
Kärnten
Kärntner Chancengleichheitsgesetz
LGBl.Nr. 8/2010
LG
Paragraph eins,
01.03.2010
31.12.2020
K-ChG
45 Sozialrecht
11.01.2021
20000218
LKT40005706