(4)Absatz 4Wird von der Gemeinde nach den Bestimmungen des Gebrauchsabgabengesetzes, LGBl Nr 42/1969, eine Abgabe für die Sonderbenützung von Gemeindestraßengrund ausgeschrieben, so darf von der für die Verwaltung von Gemeindestraßen und Verbindungsstraßen in Betracht kommenden Straßenverwaltung (§ 61) in einer Vereinbarung nach Abs. 1 kein Entgelt für die Sonderbenützung von Straßengrund vorgesehen werden. Für Sonderbenützungen von Straßengrund zum Zweck der Wasserversorgung und der Abwasserentsorgung darf von der in Betracht kommenden Straßenverwaltung (§ 61) in einer Vereinbarung nach Abs. 1 kein Entgelt vorgesehen werden.Wird von der Gemeinde nach den Bestimmungen des Gebrauchsabgabengesetzes, Landesgesetzblatt Nr 42 aus 1969,, eine Abgabe für die Sonderbenützung von Gemeindestraßengrund ausgeschrieben, so darf von der für die Verwaltung von Gemeindestraßen und Verbindungsstraßen in Betracht kommenden Straßenverwaltung (Paragraph 61,) in einer Vereinbarung nach Absatz eins, kein Entgelt für die Sonderbenützung von Straßengrund vorgesehen werden. Für Sonderbenützungen von Straßengrund zum Zweck der Wasserversorgung und der Abwasserentsorgung darf von der in Betracht kommenden Straßenverwaltung (Paragraph 61,) in einer Vereinbarung nach Absatz eins, kein Entgelt vorgesehen werden.