Bundesland

Kärnten

Kurztitel

Kärntner Straßengesetz 1991 - K-StrG

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 72/1991 aufgehoben durch LGBl.Nr. 8/2017

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 55,

Inkrafttretensdatum

01.05.2009

Außerkrafttretensdatum

09.03.2017

Abkürzung

K-StrG

Index

85 Straßen- und Verkehrsrecht

Text

Paragraph 55,

Sonderbenützung von Straßengrund

  1. Absatz einsJede Benützung der öffentlichen Straße zu einem anderen als ihrem bestimmungsgemäßen Zweck durch Einrichtungen unter, auf oder über dem Straßengrund (Sonderbenützung) darf - unbeschadet der Bestimmungen der Straßenverkehrsvorschriften - nur auf Grund einer Vereinbarung mit der Straßenverwaltung (Paragraph 61,) erfolgen. Abgeschlossene Vereinbarungen binden im Falle einer Einreihung der Straße in eine andere Straßengruppe auch die nach der Umreihung in Betracht kommende Straßenverwaltung. Durch die Einräumung der Sonderbenützung wird weder ein dingliches noch ein verbücherungsfähiges Recht begründet.
  2. Absatz 2Die Straßenverwaltung (Paragraph 61,) darf Vereinbarungen über die Herstellung von Einrichtungen auf Straßengrund, die zu einer Liegenschaft oder einer Anlage gehören, nur mit dem Eigentümer der Liegenschaft bzw. der Anlage abschließen.
  3. Absatz 3Die Straßenverwaltung (Paragraph 61,) darf Vereinbarungen nur abschließen, wenn
    1. Litera a
      Schäden an der Straße nicht zu befürchten sind oder künftige Bauvorhaben an der Straße sowie die Erhaltung der Straße nicht erheblich erschwert würden;
    2. Litera b
      für den Fall des Eigentumswechsels an einer Liegenschaft oder einer Anlage (Absatz 2,) sich der bisherige Eigentümer zu einer Anzeige dieses Eigentumswechsels verpflichtet;
    3. Litera c
      eine entsprechende Änderung der Vereinbarung ohne Entschädigung durch den Straßenerhalter für den Fall vorgesehen wird, daß die Änderung der Einrichtungen (Absatz eins,) wegen der baulichen Umgestaltung der Straße oder aus Rücksichten des Verkehrs notwendig wird;
    4. Litera d
      das Erlöschen der Vereinbarung ohne Entschädigung durch den Straßenerhalter für den Fall vorgesehen wird, daß die gänzliche Entfernung der Einrichtungen (Absatz eins,) wegen der baulichen Umgestaltung der Straße oder aus Rücksichten des Verkehrs notwendig wird;
    5. Litera e
      eine wesentliche Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs entsprechend dem Umfang der Nutzung der Straße nicht zu befürchten ist.
  4. Absatz 4Wird von der Gemeinde nach den Bestimmungen des Gebrauchsabgabengesetzes, Landesgesetzblatt Nr 42 aus 1969,, eine Abgabe für die Sonderbenützung von Gemeindestraßengrund ausgeschrieben, so darf von der für die Verwaltung von Gemeindestraßen und Verbindungsstraßen in Betracht kommenden Straßenverwaltung (Paragraph 61,) in einer Vereinbarung nach Absatz eins, kein Entgelt für die Sonderbenützung von Straßengrund vorgesehen werden. Für Sonderbenützungen von Straßengrund zum Zweck der Wasserversorgung und der Abwasserentsorgung darf von der in Betracht kommenden Straßenverwaltung (Paragraph 61,) in einer Vereinbarung nach Absatz eins, kein Entgelt vorgesehen werden.

Zuletzt aktualisiert am

29.03.2017

Gesetzesnummer

10000135

Dokumentnummer

LKT40005565