Bundesland

Kärnten

Kurztitel

Kärntner Straßengesetz 1991 - K-StrG

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 72/1991 aufgehoben durch LGBl.Nr. 8/2017

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 42,

Inkrafttretensdatum

01.05.2009

Außerkrafttretensdatum

09.03.2017

Abkürzung

K-StrG

Index

85 Straßen- und Verkehrsrecht

Text

Paragraph 42,

Ableitung der Straßenwässer

  1. Absatz einsDie Eigentümer der an eine öffentliche Straße angrenzenden Grundstücke sind verpflichtet, den Abfluß des Oberflächenwassers von der Straße und das Abräumen des Schnees von der Fahrbahn auf ihren Grund ohne Anspruch auf Entschädigung, die Herstellung von Ableitungsgräben, Sickergräben und dergleichen gegen Entschädigung zu dulden, wenn der Grundeigentümer oder Nutzungsberechtigte durch die Herstellung solcher Anlagen im Ertrage der betroffenen Liegenschaft eine empfindliche Einbuße erleidet. Über Gegenstand und Umfang entscheidet bei Landesstraßen, Bezirksstraßen und Eisenbahnzufahrtsstraßen die Bezirksverwaltungsbehörde, bei Gemeindestraßen und Verbindungsstraßen der Bürgermeister.
  2. Absatz eins aEin Straßenerhalter darf mit einem anderen Straßenerhalter eine gemeinsame Straßenentwässerungsanlage betreiben, wenn über den Bau und die Erhaltung eine Vereinbarung über die anteilsmäßige Kostentragung abgeschlossen wird.
  3. Absatz 2Für die Wasserableitung auf Eisenbahngrundstücke sind die eisenbahnrechtlichen Vorschriften, für die Wasserableitung auf Grundstücke, die der Luftfahrt dienen, die luftfahrtrechtlichen Vorschriften maßgebend.

Zuletzt aktualisiert am

29.03.2017

Gesetzesnummer

10000135

Dokumentnummer

LKT40005564