Bundesland

Kärnten

Kurztitel

Kärntner Straßengesetz 1991 - K-StrG

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 72/1991 aufgehoben durch LGBl.Nr. 8/2017

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 34,

Inkrafttretensdatum

01.05.2009

Außerkrafttretensdatum

09.03.2017

Abkürzung

K-StrG

Index

85 Straßen- und Verkehrsrecht

Text

10. Abschnitt
Schneeräumung

Paragraph 34,

Durchführung und Kostentragung

  1. Absatz einsDie Schneeräumung auf den öffentlichen Straßen obliegt mit der im Absatz 2, angeführten Ausnahme den Gemeinden, in deren Gebieten sie liegen.
  2. Absatz 2Die Landesregierung bestimmt durch Verordnung jene Landesstraßenstrecken, deren ständige Befahrbarkeit besonders wichtig ist und auf denen daher die Schneeräumung von der Landesstraßenverwaltung auf Landeskosten nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten vorgenommen wird.
  3. Absatz 3Bei der Durchführung von Schneeräumungsarbeiten können die Bestimmungen der Paragraphen 45 und 46 über die Inanspruchnahme von Arbeitskräften und Hilfsmitteln sinngemäß angewendet werden, wenn dies im öffentlichen Interesse erforderlich ist.
  4. Absatz 4Die Kosten der Schneeräumung tragen bei Landesstraßen mit der im Absatz 2, angeführten Ausnahme, bei Bezirksstraßen, Eisenbahnzufahrts- und Gemeindestraßen die Gemeinden, bei Verbindungsstraßen die zur Erhaltung dieser Straßen Verpflichteten. Die Kosten der Beseitigung der Lawinen und Schneeverwehungen gehören nicht zu den Kosten der Schneeräumung, sondern zu den Erhaltungskosten, die die Straßenerhaltungspflichtigen treffen.
  5. Absatz 5Zur Beitragsleistung zu den Schneeräumungskosten der Gemeinden auf Landes-, Bezirks- und Eisenbahnzufahrtsstraßen können benachbarte Gemeinden herangezogen werden, wenn sie an der Offenhaltung der Straße im Winter interessiert sind. Über das Verhältnis der Beitragsleistung entscheidet auf Antrag einer beteiligten Gemeinde die Landesregierung nach Maßgabe der Benützung und der finanziellen Leistungsfähigkeit der beteiligten Gemeinden.
  6. Absatz 6Für jene Landes-, Bezirks- und Eisenbahnzufahrtsstraßen, auf denen die Schneeräumung von den Gemeinden durchgeführt werden muß, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag der Landesstraßenverwaltung nach Anhörung der beteiligten Gemeinden vor jedem Winterbeginn oder für einen längeren Zeitraum ein Schneeräumungsplan aufzustellen, in dem nach Maßgabe der öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung des Winterverkehrs festgesetzt wird, in welcher Weise und in welchem Ausmaße (Breite) die Räumung erfolgen und von welcher Gemeinde sie durchgeführt werden soll. Kommt eine Einigung nicht zustande, setzt die Bezirksverwaltungsbehörde den Räumungsplan mit Bescheid fest.

Zuletzt aktualisiert am

29.03.2017

Gesetzesnummer

10000135

Dokumentnummer

LKT40005561