(4)Absatz 4Die Kosten der Schneeräumung tragen bei Landesstraßen mit der im Abs. 2 angeführten Ausnahme, bei Bezirksstraßen, Eisenbahnzufahrts- und Gemeindestraßen die Gemeinden, bei Verbindungsstraßen die zur Erhaltung dieser Straßen Verpflichteten. Die Kosten der Beseitigung der Lawinen und Schneeverwehungen gehören nicht zu den Kosten der Schneeräumung, sondern zu den Erhaltungskosten, die die Straßenerhaltungspflichtigen treffen.Die Kosten der Schneeräumung tragen bei Landesstraßen mit der im Absatz 2, angeführten Ausnahme, bei Bezirksstraßen, Eisenbahnzufahrts- und Gemeindestraßen die Gemeinden, bei Verbindungsstraßen die zur Erhaltung dieser Straßen Verpflichteten. Die Kosten der Beseitigung der Lawinen und Schneeverwehungen gehören nicht zu den Kosten der Schneeräumung, sondern zu den Erhaltungskosten, die die Straßenerhaltungspflichtigen treffen.