Bundesland

Kärnten

Kurztitel

Kärntner Straßengesetz 1991 - K-StrG

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 72/1991 aufgehoben durch LGBl.Nr. 8/2017

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 31,

Inkrafttretensdatum

01.05.2009

Außerkrafttretensdatum

09.03.2017

Abkürzung

K-StrG

Index

85 Straßen- und Verkehrsrecht

Text

Paragraph 31,

Beiträge von Unternehmungen zur Herstellung und
Erhaltung von Straßen

  1. Absatz einsMuß eine öffentliche Straße wegen der besonderen Art der Benützung durch eine Unternehmung von den Straßenerhaltungspflichtigen in einer kostspieligeren Weise hergestellt werden, als dies mit Rücksicht auf den allgemeinen Straßenverkehr notwendig wäre, hat die Unternehmung die Mehrkosten dieser Herstellung den Straßenerhaltungspflichtigen spätestens bei Beginn der Benützung zu vergüten.
  2. Absatz 2Tritt durch eine solche kostspieligere Bauweise auch eine Erhöhung der Erhaltungskosten ein, sind auch diese Mehrkosten den Straßenerhaltungspflichtigen zu ersetzen.
  3. Absatz 3Auf Verlangen der Straßenverwaltung (Paragraph 61,) sind auf die Mehrkosten nach Maßgabe des Baufortschrittes angemessene Abschlagszahlungen zu leisten.
  4. Absatz 3 aWird eine bestehende öffentliche Straße auch nur zeitweise durch eine Unternehmung im Sinne des Absatz eins, benützt und tritt dadurch eine erhebliche Steigerung der Erhaltungskosten ein, hat das Unternehmen die Mehrkosten dem Straßenerhaltungspflichtigen spätestens nach Beendigung der besonderen Benützung zu vergüten.
  5. Absatz 4Wird die Beitragsleistung (Absatz eins bis 3a) verweigert, entscheidet über die Leistungspflicht und das Ausmaß des Beitrages bei Landes-, Bezirks- und Eisenbahnzufahrtsstraßen die Landesregierung, bei Gemeindestraßen und Verbindungsstraßen der Bürgermeister.
  6. Absatz 5Unternehmungen, die dem öffentlichen Verkehr dienen, sind von der Leistung der Beiträge befreit.

Zuletzt aktualisiert am

29.03.2017

Gesetzesnummer

10000135

Dokumentnummer

LKT40005560