Absatz einsMuß eine öffentliche Straße wegen der besonderen Art der Benützung durch eine Unternehmung von den Straßenerhaltungspflichtigen in einer kostspieligeren Weise hergestellt werden, als dies mit Rücksicht auf den allgemeinen Straßenverkehr notwendig wäre, hat die Unternehmung die Mehrkosten dieser Herstellung den Straßenerhaltungspflichtigen spätestens bei Beginn der Benützung zu vergüten.