Absatz einsAlle öffentlichen Straßen im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, sind so herzustellen und so zu erhalten, daß sie, soweit nicht hinsichtlich ihrer Benützung verkehrspolizeiliche Einschränkungen bestehen, von allen Gattungen von Fahrzeugen sowie von Fußgängern bei Beachtung der Straßenverkehrsvorschriften und unter Bedachtnahme auf die durch Witterungseinflüsse und Elementarereignisse bedingten Umstände ohne Gefahr benützbar sind. Bei Gemeindestraßen und Verbindungsstraßen ist diese Verpflichtung auf die auf diesen Straßen gewöhnlich vorkommenden Fahrzeuge beschränkt. Bei Landesstraßen ist auf die Grundsätze der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs unter Beachtung des schonenden Umganges mit Natur und Landschaft Bedacht zu nehmen.