Absatz einsDer Gemeinderat hat die von der Gemeinde verwalteten Straßenflächen durch Verordnung in eine der in Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 genannten Straßengruppen einzureihen (Einreihungsverordnung). Der Gemeinderat hat am Beginn jeder zweiten Amtsperiode aufgrund allgemeiner Gemeinderatswahlen innerhalb eines Jahres die Einreihung der von der Gemeinde verwalteten Straßenflächen zu überprüfen und, bei einer wesentlichen Änderung der Voraussetzungen für die Einreihung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4 und 5, diese den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechend anzupassen.