Absatz einsÖffentliche Straßen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, sind alle dem Verkehre von Menschen und Fahrzeugen gewidmeten Grundflächen, die entweder
- Litera adem allgemeinen Verkehre nach den Bestimmungen des Paragraph 3, ausdrücklich gewidmet worden sind (ausdrückliche Widmung durch Erklärung) oder
- Litera bin langjähriger Übung unter folgenden Voraussetzungen zum Verkehr benützt werden (stillschweigende Widmung):
- Ziffer einssie müssen dem allgemeinen Verkehr ohneEinschränkung auf einen bestimmten Kreis von Benützungsberechtigten dienen;
- Ziffer 2die Benützung muss unabhängig von einerausdrücklichen Bewilligung des über die Straßengrundfläche Verfügungsberechtigten erfolgen;
- Ziffer 3der Gemeingebrauch muss durch einen Zeitraumvon mindestens 30 Jahren ausgeübt worden sein;
- Ziffer 4sie müssen einem dringenden Verkehrsbedürfniszu Gunsten der Allgemeinheit dienen.