Bundesland

Kärnten

Kurztitel

Kärntner Straßengesetz 1991 - K-StrG

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 72/1991 aufgehoben durch LGBl.Nr. 8/2017

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2,

Inkrafttretensdatum

01.05.2009

Außerkrafttretensdatum

09.03.2017

Abkürzung

K-StrG

Index

85 Straßen- und Verkehrsrecht

Text

Paragraph 2,

Öffentlichkeit der Straßen

  1. Absatz einsÖffentliche Straßen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, sind alle dem Verkehre von Menschen und Fahrzeugen gewidmeten Grundflächen, die entweder
    1. Litera a
      dem allgemeinen Verkehre nach den Bestimmungen des Paragraph 3, ausdrücklich gewidmet worden sind (ausdrückliche Widmung durch Erklärung) oder
    2. Litera b
      in langjähriger Übung unter folgenden Voraussetzungen zum Verkehr benützt werden (stillschweigende Widmung):
      1. Ziffer eins
        sie müssen dem allgemeinen Verkehr ohne
        Einschränkung auf einen bestimmten Kreis von Benützungsberechtigten dienen;
      2. Ziffer 2
        die Benützung muss unabhängig von einer
        ausdrücklichen Bewilligung des über die Straßengrundfläche Verfügungsberechtigten erfolgen;
      3. Ziffer 3
        der Gemeingebrauch muss durch einen Zeitraum
        von mindestens 30 Jahren ausgeübt worden sein;
      4. Ziffer 4
        sie müssen einem dringenden Verkehrsbedürfnis
        zu Gunsten der Allgemeinheit dienen.
  2. Absatz 2Allgemeiner Verkehr ist die Benützung durch jedermann (Gemeingebrauch). Die Art der Benützung (Fahren, Radfahren, Reiten, Gehen usw) ergibt sich aus der Widmung. Die öffentlichen Straßen dürfen für den durch die Widmung bestimmten Zweck von jedermann nur im Rahmen der Straßenverkehrsvorschriften benützt werden.
  3. Absatz 3Die Widmung einer Grundfläche als öffentliche Straße ist von ihrer Bezeichnung im Grundbuche und in den Grundstücksverzeichnissen unabhängig. Insbesondere sind Grundstücke, die im Grundbuch als öffentliches Gut eingetragen sind, nur dann öffentliche Straßen, wenn sie dem allgemeinen öffentlichen Verkehr dienen.
  4. Absatz 4Privatrechte, welche den Gemeingebrauch beeinträchtigen, können an öffentlichen Straßen nicht begründet werden. An Straßengrundflächen öffentlicher Straßen der im Absatz eins, Litera a, angeführten Art kann Eigentum im Wege der Ersitzung nicht erworben werden.
  5. Absatz 5Jede Benützung einer öffentlichen Straße der im Absatz eins, Litera a, angeführten Art aus einem anderen als dem durch die Widmung bestimmten Zwecke (Sonderbenützung) bedarf - unbeschadet der Bestimmungen der Straßenverkehrsvorschriften - der Zustimmung der Straßenverwaltung (§61), die nur soweit erteilt werden darf, als hiedurch der bestimmungsgemäße Verkehr auf der Straße nicht beeinträchtigt wird (Paragraph 55,).
  6. Absatz 6Die Öffentlichkeit einer Straße endet
    1. Litera a
      bei Straßen im Sinne des Absatz eins, Litera a, mit der Auflassung als öffentliche Straße,
    2. Litera b
      bei Straßen im Sinne des Absatz eins, Litera b,, wenn ein allgemeines dringendes Verkehrsbedürfnis für die Straße nicht mehr besteht.
  7. Absatz 7Über die Öffentlichkeit der Straßen entscheidet die Straßenbehörde (Paragraphen 57 und 58).

Zuletzt aktualisiert am

29.03.2017

Gesetzesnummer

10000135

Dokumentnummer

LKT40005552