Kurztitel

Kärntner Fischereigesetz-K-FG

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 62 aus 2000, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 89/2012

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 62

Inkrafttretensdatum

03.08.2010

Außerkrafttretensdatum

31.08.2012

Text

Paragraph 62

Mitwirkung der Bundespolizei

Die Organe der Bundespolizei haben den nach diesem Gesetz zuständigen Behörden und den Fischereiaufsichtsorganen über deren Ersuchen bei der Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.