Bundesland

Kärnten

Kurztitel

Kärntner Bildungsbaufondsgesetz – K-BBFG

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 7/2009

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17,

Inkrafttretensdatum

01.01.2009

Abkürzung

K-BBFG

Index

51 Schulen

Text

Paragraph 17,

Landesaufsicht

  1. Absatz einsDer Fonds unterliegt der Aufsicht des Landes. Die Aufsicht ist von einem Landesbediensteten wahrzunehmen, der von dem mit den Angelegenheiten der Landesfinanzen betrauten Mitglied der Landesregierung als Aufsichtsorgan bestellt wird. Die Aufsicht erstreckt sich auf die Erfüllung der Aufgaben des Fonds, die Einhaltung der Rechtsvorschriften sowie auf die Wahrung der Interessen des Landes und die Sicherheit des Vermögens des Fonds.
  2. Absatz 2Das Aufsichtsorgan hat das Recht, an allen Sitzungen des Kuratoriums teilzunehmen. Es ist vom Fonds zu den Sitzungen des Kuratoriums rechtzeitig einzuladen. Auf seinen Antrag ist ihm das Wort zu erteilen. Alle Niederschriften über die Sitzungen des Kuratoriums sind unverzüglich dem Aufsichtsorgan zu übermitteln.
  3. Absatz 3Das Aufsichtsorgan darf jederzeit die Vorlage von Ausweisen und Berichten von den Organen des Fonds verlangen. Es darf ferner Einsicht in Bücher, Schriften und Aufzeichnungen nehmen sowie die Kassenbestände und die Gebarung mit Fondsmitteln kontrollieren.
  4. Absatz 4Das Aufsichtsorgan hat gegen Beschlüsse des Kuratoriums, die gegen Rechtsvorschriften verstoßen oder die nachteilig für wesentliche Interessen des Landes oder die Sicherheit des Vermögens des Fonds sind, Einspruch zu erheben. Der Einspruch darf nur in der gleichen Sitzung, in der der Beschluss gefasst worden ist, erhoben werden und hat aufschiebende Wirkung. Das Aufsichtsorgan ist berechtigt, vor der Beschlussfassung des Kuratoriums über einen Antrag, bei dessen Annahme es einen Einspruch für notwendig erachten würde, einen Vermittlungsantrag zu stellen. Über diesen Vermittlungsantrag ist im Kuratorium zuerst abzustimmen.
  5. Absatz 5Im Falle eines Einspruches des Aufsichtsorganes gegen einen Beschluss des Kuratoriums ist die Angelegenheit von der Landesregierung zu behandeln. Diese hat, wenn der Einspruch des Aufsichtsorganes aufrechterhalten wird, binnen drei Wochen nach der Beschlussfassung das Kuratorium zu hören und binnen weiterer drei Wochen nach dieser Anhörung endgültig zu entscheiden. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Entscheidung der Landesregierung, gilt der Einspruch als zurückgezogen.
  6. Absatz 6Beschlüsse des Kuratoriums, die außerhalb einer Sitzung gefasst werden (Paragraph 10, Absatz 6,), sind unverzüglich dem Aufsichtsorgan mitzuteilen. In diesem Fall darf das Aufsichtsorgan einen Einspruch nur binnen zweier Werktage nach der Mitteilung des Beschlusses schriftlich erheben.

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2023

Gesetzesnummer

20000214

Dokumentnummer

LKT40005497