(1)Absatz einsDie Wahrnehmung der Aufgaben der Geschäftsstelle des Fonds obliegt dem Amt der Landesregierung.
(2)Absatz 2Die Geschäftsstelle hat eine sparsame, wirtschaftliche und zweckmäßige Besorgung der Aufgaben des Fonds und eine rasche Erledigung der dem Fonds zugeleiteten Anträge sicherzustellen.
(3)Absatz 3Den Personal- und Sachaufwand für die Wahrnehmung der Aufgaben der Geschäftsstelle des Fonds hat das Land zu tragen. Den sonstigen Sachaufwand des Fonds, insbesondere den Aufwand für Bedienstete nach Abs. 4, hat dieser zu tragen.Den Personal- und Sachaufwand für die Wahrnehmung der Aufgaben der Geschäftsstelle des Fonds hat das Land zu tragen. Den sonstigen Sachaufwand des Fonds, insbesondere den Aufwand für Bedienstete nach Absatz 4,, hat dieser zu tragen.
(4)Absatz 4Der Fonds darf im erforderlichen Ausmaß Bedienstete in ein privatrechtliches Dienstverhältnis zum Fonds aufnehmen.