(2)Absatz 2Je zwei Mitglieder des Kuratoriums nach Abs. 1 lit. b sind von der Landesregierung auf Vorschlag des Österreichischen Städtebundes (Landesgruppe Kärnten) und des Kärntner Gemeindebundes zu bestellen. Die Landesregierung hat die vorschlagsberechtigten Einrichtungen einzuladen, innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist, die nicht kürzer als ein Monat sein darf, ihre Vorschläge zu erstatten. Langt innerhalb dieser Frist kein entsprechender Vorschlag bei der Landesregierung ein, hat die Landesregierung die Bestellung ohne weitere Bedachtnahme auf das Vorschlagsrecht vorzunehmen.Je zwei Mitglieder des Kuratoriums nach Absatz eins, Litera b, sind von der Landesregierung auf Vorschlag des Österreichischen Städtebundes (Landesgruppe Kärnten) und des Kärntner Gemeindebundes zu bestellen. Die Landesregierung hat die vorschlagsberechtigten Einrichtungen einzuladen, innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist, die nicht kürzer als ein Monat sein darf, ihre Vorschläge zu erstatten. Langt innerhalb dieser Frist kein entsprechender Vorschlag bei der Landesregierung ein, hat die Landesregierung die Bestellung ohne weitere Bedachtnahme auf das Vorschlagsrecht vorzunehmen.