Bundesland

Kärnten

Kurztitel

Kärntner Bildungsbaufondsgesetz – K-BBFG

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 7/2009

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7,

Inkrafttretensdatum

01.01.2009

Außerkrafttretensdatum

28.02.2023

Abkürzung

K-BBFG

Index

51 Schulen

Text

Paragraph 7,

Förderungsrichtlinien

  1. Absatz einsDer Fonds hat entsprechend den Förderungsvoraussetzungen (Paragraph 6,) unter Bedachtnahme auf die Aufgabe des Fonds (Paragraph 3,) Förderungsrichtlinien zu erlassen. Die Förderungsrichtlinien binden den Fonds und entfalten keine Außenwirkung.
  2. Absatz 2Die Förderungsrichtlinien haben insbesondere nähere Bestimmungen zu enthalten über:
    1. Litera a
      die Bereiche der Förderung (Paragraph 4, Absatz eins und 2);
    2. Litera b
      die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Förderungen;
    3. Litera c
      die Antragstellung;
    4. Litera d
      das Verfahren zur Gewährung von Förderungen;
    5. Litera e
      die Arten und das Ausmaß der Förderungen;
    6. Litera f
      die Auflagen und Bedingungen, unter denen Förderungen gewährt werden, insbesondere Verpflichtungen, die der Förderungswerber im Fall der Gewährung der Förderung zu übernehmen hat;
    7. Litera g
      die Maßnahmen zur Sicherung des Erfolges der Förderung;
    8. Litera h
      die Maßnahmen zur Überprüfung der sparsamen und widmungsgemäßen Verwendung von Förderungsmitteln;
    9. Litera i
      die erforderlichen Maßnahmen, denen der Förderungswerber vor Gewährung einer Förderung zuzustimmen hat, um die Rückerstattungsverpflichtung nach Paragraph 6, Absatz 2, einschließlich einer angemessenen Verzinsung zu begründen.
  3. Absatz 3Die Förderungsrichtlinien bedürfen der Genehmigung der Landesregierung und sind in der Kärntner Landeszeitung kundzumachen.

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2023

Gesetzesnummer

20000214

Dokumentnummer

LKT40005487