Bundesland

Kärnten

Kurztitel

Kärntner Bildungsbaufondsgesetz – K-BBFG

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 7/2009

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2,

Inkrafttretensdatum

01.01.2009

Außerkrafttretensdatum

28.02.2023

Abkürzung

K-BBFG

Index

51 Schulen

Text

Paragraph 2,

Einrichtung des Kärntner Schulbaufonds

  1. Absatz einsZur Erreichung des Zieles dieses Gesetzes wird ein Fonds mit der Bezeichnung „Kärntner Schulbaufonds“ – im Folgenden „Fonds“ genannt – eingerichtet.
  2. Absatz 2Der Fonds besitzt Rechtspersönlichkeit und hat seinen Sitz beim Amt der Kärntner Landesregierung.
  3. Absatz 3Die Tätigkeit des Fonds ist gemeinnützig und nicht auf die Erzielung eines Gewinnes ausgerichtet.
  4. Absatz 4Der Fonds ist zur Führung des Landeswappens sowie eines Siegels mit dem Wappen des Landes und der Umschrift „Kärntner Schulbaufonds“ berechtigt.

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2023

Gesetzesnummer

20000214

Dokumentnummer

LKT40005482