Bundesland

Kärnten

Kurztitel

Hundeabgabengesetz - K-HAG

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 18/1970 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 77/2005

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2,

Inkrafttretensdatum

09.04.2009

Außerkrafttretensdatum

20.12.2024

Abkürzung

K-HAG

Index

36 Gemeindeabgaben

Text

Paragraph 2,

Gegenstand

  1. Absatz einsDer auf Grund bundesgesetzlicher Ermächtigung ausgeschriebenen Abgabe unterliegt das Halten von Hunden, die nicht als Wachhunde, Blindenführerhunde oder in Ausübung eines Berufes oder Erwerbes gehalten werden.
  2. Absatz 2Der auf Grund der Ermächtigung dieses Gesetzes ausgeschriebenen Abgabe unterliegt das Halten von Wachhunden und von Hunden, die in Ausübung eines Berufes oder Erwerbes gehalten werden.
  3. Absatz 3Die Ermächtigung dieses Gesetzes erstreckt sich nicht auf Blindenführerhunde sowie auf Wach- und Diensthunde der Bundespolizei, der Zollwache und des Bundesheeres.

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2025

Gesetzesnummer

10000042

Dokumentnummer

LKT40005437